a) Typischer Sachverhalt
Rz. 244
Nach Einlieferung in die Haftanstalt wurden Herrn A sämtliche Gegenstände, die er bei der Festnahme bei sich trug, abgenommen. Die Anstaltsleitung teilt ihm mit, dass er die Sachen nicht in seiner Zelle aufbewahren darf, weil die Gefahr zu groß sei, dass einige Dinge gestohlen werden, oder dass mit wertvollen Gegenständen ein unzulässiger Tauschhandel vorgenommen wird. Herr A fragt seinen Rechtsanwalt, ob dies zulässig ist und ob ggf. seine Frau die Gegenstände herausverlangen kann.
b) Rechtliche Grundlagen
Rz. 245
Der Untersuchungsgefangene darf nur bestimmte Gegenstände in seinem Gewahrsam haben. Zugelassen sind nur solche Gegenstände, die sich zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausstattung des Haftraums eignen. Alle anderen Gegenstände, die er bei der Festnahme bei sich trägt, werden zur sog. Habe genommen. Dazu gehören jegliche Dokumente, Schlüssel und besonders wertvolle Gegenstände. Oftmals benötigen die Angehörigen Gegenstände aus der Habe, wie Schlüssel oder bestimmte Unterlagen. Diese sind nur auf richterliche Genehmigung von der JVA aus der Habe herauszugeben. Nach Vorlage der Genehmigung werden die Gegenstände bzw. die Unterlagen gegen Quittung von der JVA ausgehändigt.
c) Muster: Antrag auf Herausgabe aus der Habe
Rz. 246
Muster 41.36: Antrag auf Herausgabe aus der Habe
Muster 41.36: Antrag auf Herausgabe aus der Habe
An das Amtsgericht _____
Az. _____
In der Strafsache/Haftsache gegen _____ wegen _____
stelle ich im Namen meines Mandanten den Antrag, an die Ehefrau die Herausgabe folgender Gegenstände, die in der JVA _____ zur Habe aufbewahrt sind, zu genehmigen:
1. |
_____ (Benennen der Gegenstände.) |
2. |
_____. |
Begründung:
Zu 1) _____ (Darlegen der Gründe für die Herausgabe an den Empfänger.)
Zu 2) _____.
(Rechtsanwalt)