a) Muster: Vollmacht
Rz. 12
Eine schriftliche Vollmacht ist zum Nachweis des Verteidigungsverhältnisses grundsätzlich nicht erforderlich. Ebenso wenig bedarf sie einer bestimmten Form. Die Verteidigerbestellung ist auch wirksam, wenn keine schriftliche Vollmachtsurkunde vorliegt, sondern die Bevollmächtigung nur mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgt ist. In der Regel reicht daher bereits die Anzeige des Beschuldigten oder seines Verteidigers bzw. das gemeinsame Auftreten in der Hauptverhandlung als Beleg für die Verteidigerbestellung aus.
Muster 41.1: Vollmacht
Muster 41.1: Vollmacht
Vollmacht
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin _____
wird in Sachen _____ wegen _____
Az. _____
Vollmacht erteilt
zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen, Adhäsionsverfahren und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie für den Fall der Abwesenheit zur Vertretung nach § 411 Abs. 2 StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Abs. 1, 234 StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere im Beitragsverfahren.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Nebenklage, Privatklage und Widerklageverfahren. Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, Geld, Wertsachen, Urkunden, Kautionen und Bußgeldzahlungen entgegenzunehmen und zu quittieren sowie Akteneinsicht zu nehmen.
(Unterschrift)
b) Anmerkungen zum Muster
Rz. 13
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Das Muster wurde erstellt unter Abwandlung der sog. Einheitsvollmacht der Hans-Soldan-Stiftung im Hinblick auf die für das Strafverfahren wesentlichen Belange. |
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Im Hinblick auf § 137 Abs. 1 S. 2 StPO ist zu beachten, dass bei Stempeln bzw. Briefköpfen mit mehr als drei Rechtsanwälten die Namen gestrichen werden, die nicht mandatiert werden sollen, um eine spätere Zurückweisung überzähliger Wahlverteidiger zu vermeiden. Da § 146 StPO das gleichzeitige Verteidigen mehrerer derselben Tat Beschuldigter verbietet, ist die Konzentration auf den allein mandatierten Verteidiger in der Vollmacht besonders wichtig, wenn mehrere Mitbeschuldigte in einer Sozietät verteidigt werden sollen. |
c) Zustellungen an den Verteidiger (§ 145a Abs. 1, 3 StPO)
Rz. 14
Eine Ausnahme von der konkludenten Vollmacht schreibt § 145a Abs. 1 StPO vor, wonach der Verteidiger nur dann, wenn sich eine schriftliche Vollmachtsurkunde bei den Akten befindet, auch als ermächtigt gilt, jede Art von Zustellungen (z.B. den Strafbefehl oder die Anklageschrift) oder Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Hat der Verteidiger eine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht, muss er Zustellungen entweder selbst erhalten oder gem. § 145a Abs. 3 StPO zumindest (z.B. durch formlose Zusendung von Kopien) über Zustellungen an den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt werden.
d) Rechtsmittelrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO)
Rz. 15
§ 302 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass der Verteidiger für die Zurücknahme eines Rechtsmittels einer ausdrücklichen Ermächtigung des Mandanten bedarf und eine allgemeine Prozessvollmacht insoweit nicht ausreichend ist. Entsprechendes gilt für einen Rechtsmittelverzicht durch den Verteidiger, weil ein solcher Verzicht nicht von der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme mitumfasst ist, sondern die ausdrückliche Ermächtigung gesondert erklärt werden muss. Fehlt die ausdrückliche Bevollmächtigung des Mandanten, gelten Rechtsmittelzurücknahme und -verzicht durch den Verteidiger als unwirksam. Die frühere Empfehlung, sich bereits in der allgemeinen Strafprozessvollmacht die Ermächtigung zur Einlegung, Beschränkung, Rücknahme und zum Verzicht von Rechtsmitteln in Form eines Zusatzes durch den Mandanten geben zu lassen, ist überholt, da die h.M. nunmehr davon ausgeht, dass sich die Ermächtigung auf ein bestimmtes Rechtsmittel gegen eine bestimmte Entscheidung beziehen muss, folglich auch ausdrücklich, gesondert und konkret erteilt werden muss.
e) Vertretung des abwesenden Angeklagten (§§ 233, 234, 329 Abs. 1, 350 Abs. 2 S. 1, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 S. 1 StPO)
Rz. 16
Grundsätzlich gebieten der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne Beschränkungen verteidigen zu können, sowie die Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts die ununterbrochene Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung. § 230 Abs. 1 StPO schreibt daher die grundsätzliche Anwesenheit des Angeklagten vor und lässt nur wenige Ausnahmen hiervon zu. Wenn etwa die Straferwartung begrenzt ist, kann auf ausdrücklichen Antrag des Mandanten seine Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung gestattet werden, § 233 StPO. Auch in der dem Einspruch des Beschuldigten folgenden Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 S. 1 StPO), in der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 1 u...