Rz. 160

Der Haftgrund besteht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Dem Beschuldigten muss es darauf ankommen, sich wegen der zu erwartenden Strafvollstreckung dem Strafverfahren dauernd oder zumindest für längere Zeit zu entziehen. Da wegen der subjektiven Komponente sichere Feststellungen über die Flucht eigentlich erst dann möglich sind, wenn der Beschuldigte ergriffen worden ist, soll es ausreichen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Flucht oder Verbergen näher liegen als andere Erklärungen für die derzeitige Unerreichbarkeit.[73] Mit dem Ergreifen entfällt der Haftgrund der Flucht, wobei ab diesem Moment in der Regel die Annahme einer Fluchtgefahr gerechtfertigt sein wird.

 

Rz. 161

Flucht liegt in der Regel nicht vor, wenn:

ein Reisender über seine Firma oder ein Reiseunternehmen erreichbar ist;
ein Ausländer sich in sein Heimatland zurückbegibt, ohne dass dies mit der ihm vorgeworfenen Straftat zusammenhängt;
bloßer Ungehorsam gegen Vorladungen, schlichtes Untätigsein, unbekannter Aufenthaltsort oder schlechte Erreichbarkeit im Ausland vorliegen.
[73] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 112 StPO Rn 15; Löwe/Rosenberg-Lind, § 112 StPO Rn 46; Beck-OK StPO/Kraus, § 112 Rn 17 ff.

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