Rz. 390
Die Revision richtet sich als Rechtsmittel gegen eine noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und ist ausschließlich auf die rechtliche Nachprüfung beschränkt, ob das vorinstanzliche Gericht materielles oder formelles Recht falsch angewendet hat. Eine Neuverhandlung der Sache in tatsächlicher Hinsicht ist im Revisionsrechtszug ausgeschlossen. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts gebunden. Die Revision ist also im Gegensatz zur Berufung, die man als "zweites Erstinstanzverfahren" bezeichnen kann, ein reines Zweitinstanzverfahren. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Feststellungen rechtlich einwandfrei zustande gekommen sind und ob der Tatrichter die Beweise fehlerfrei gewürdigt hat.
Rz. 391
Mit der Revision können alle Urteile angefochten werden, die nicht schon selbst Revisionsurteile sind. Das sind gem. §§ 333, 335 StPO
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die erstinstanzlichen Urteile der (großen) Strafkammern; |
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die Berufungsurteile der (kleinen und großen) Strafkammern; |
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die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte; |
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die Urteile der Amtsgerichte (des Strafrichters und des Schöffengerichts) bei der sog. Sprungrevision. Die Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz richtet sich nach den §§ 121, 135 GVG. |
Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung binnen einer Woche bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird. Bei diesem Gericht ist auch die zwingend erforderliche Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 1 S. 1 StPO anzubringen. Die Begründungsfrist beginnt grundsätzlich mit Zustellung des schriftlichen Urteils, § 345 Abs. 1 S. 2 StPO.
Rz. 392
Ist ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch gem. § 335 StPO mit der (Sprung-)Revision anfechtbar, kann der Rechtsmittelführer zunächst ein unbestimmtes Rechtsmittel einlegen und die endgültige Wahl bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist treffen. Wird keine Wahl getroffen, ist sie nicht eindeutig oder ist die Erklärung nicht rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingegangen, so wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt.
Rz. 393
Der Rechtsmittelführer kann auch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO vom ursprünglich als Berufung bezeichneten Rechtsmittel zum Rechtsmittel der Revision übergehen. Das soll allerdings nicht gelten, wenn sich der Rechtsmittelführer bereits endgültig entschieden hat, wobei die "Bezeichnung" als solche nicht als endgültige Wahl anzusehen ist. Ein zweiter "Wechsel" des Rechtsmittels ist allerdings ausgeschlossen.
Rz. 394
Nach unverschuldeter Fristversäumnis soll die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sein, um den Übergang zur Berufung zu ermöglichen, nicht aber zur Ermöglichung des Übergangs zur Revision nach Fristablauf des § 345 Abs. 1 StPO. Wird hingegen ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist es möglich, sich vor Fristablauf für die Revision zu entscheiden (und zu begründen) oder ohne weitere Erklärung als Rechtsmittel die Berufung gelten zu lassen.