Rz. 90

In der Ehe zwischen Herrn A und Frau A gibt es seit längerem Probleme. Eines Abends kam Herr A früher nach Hause und sah das Fahrrad von Herrn B vor der Haustür. Das ganze Haus mit Ausnahme des Schlafzimmers war dunkel. Es war offensichtlich, dass Herr B bei Frau A nächtigte. Herr A war außer sich über diesen Vertrauensbruch seiner Ehefrau. Überdies schliefen auch ihre Kinder im gleichen Haus. Verzweifelt und wütend trat er gegen das Fahrrad von Herrn B. Es entstand ein leichter Sachschaden.

Herr A betrat nun das Haus und traf Herrn B mit Frau A im ehelichen Schlafzimmer. Herr B war jedoch gewarnt, weil Herr A mit lautem Getöse und Beschimpfungen die Treppe hoch gelaufen war. Als Herr A das Schlafzimmer betrat, sah er nur noch, wie Herr B aus dem Schlafzimmerfenster flüchtete. Herr A setzte ihm nach. Er forderte Herrn B auf, stehen zu bleiben. Herr B lief jedoch – laut um Hilfe rufend – davon. Herr A, der recht sportlich war, holte ihn ein und schlug ihn mit einem Staubwedel, den er zuvor reflexartig in der Küche ergriffen hatte, mehrfach auf den Kopf und das Gesäß.

Gegen Herrn A wurde ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung eingeleitet. Zuvor hatte Herr A von sich aus die Reparaturkosten für das von ihm beschädigte Fahrrad übernommen und sich bei Herrn B persönlich entschuldigt.

In der Abwandlung hingegen hat Herr A dies nicht getan.

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