Rz. 460
Ein Bußgeldbescheid ergeht, wenn die Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgründen ausscheidet, eine Verwarnung nicht in Betracht kommt oder das festgesetzte Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird. Die notwendigen Angaben des Bußgeldbescheids ergeben sich aus § 66 OWiG. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen. Ähnlich wie im Strafbefehlsverfahren kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte, etwa den Rechtsfolgenausspruch – allerdings nur in seiner Gesamtheit – beschränkt werden. Ein isolierter Einspruch gegen die Verhängung eines Fahrverbots ist unzulässig, da die Geldbuße und das Fahrverbot in einem engen Zusammenhang stehen und eine getrennte Beurteilung deshalb nicht in Betracht kommt.
Rz. 461
Fraglich ist allerdings ohnehin, ob eine solche Rechtsmittelbeschränkung überhaupt sinnvoll ist. Ohne Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls wird nämlich in der Regel keine umfassende Beurteilung und damit einhergehend, eine angemessene Ahnung des vorgeworfenen Verstoßes möglich sein. Dies gilt allen voran in Straßenverkehrsangelegenheiten, etwa wenn es darum geht, ob ein Regeltatbestand verwirklicht wurde oder nicht, und ob im Hinblick darauf das Bußgeld bzw. Fahrverbot sowie dessen Dauer angemessen sind. Ohne die zugrunde liegenden Tatumstände wird eine solche Abwägung nicht möglich sein.
Rz. 462
Eine Begründung des Einspruchs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und gehört deshalb auch nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Regelmäßig erscheint es jedoch zweckmäßig, den Einspruch zu begründen, etwa um der Behörde das mit dem Einspruch verfolgte Ziel zu erläutern, auf bestehende Verfahrenshindernisse hinzuweisen, die Verwaltungsbehörde zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen oder das Verfahren doch noch zur Einstellung zu bringen. Allerdings sind auch zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, in denen sich "Schweigen" als die momentan richtige Verteidigungsstrategie erweist, etwa um verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber Dritten zu verhindern.
Rz. 463
Das Argument einer ansonsten möglicherweise bestehenden Kostentragungslast durch den Betroffenen entsprechend § 109 Abs. 2 OWiG wegen eines nicht rechtzeitigen Verteidigungsvorbringens kann nicht durchgreifen, da einer so verstandenen Kostentragungspflicht wohl bereits das verfassungsmäßige Schweigerecht des Betroffenen entgegenstehen würde, zumal sich auch aus dem Gesetz kein Begründungszwang für den Einspruch ergibt. Soweit ersichtlich, machen die Gerichte ohnehin selten von einer Auslagenentscheidung nach § 109 Abs. 2 OWiG Gebrauch und beschränken sich dabei auf Fälle, in denen das verspätete Vorbringen eindeutig als unlauter anzusehen ist.