Rz. 383
Die beschränkte Berufung ist in kostenrechtlicher Hinsicht interessant, denn hat sie in ihrem beschränkten Rahmen vollumfänglich Erfolg, sind die notwendigen Auslagen der Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, § 473 Abs. 3 StPO.
aa) Typischer Sachverhalt
Rz. 384
Herr A wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Anordnung einer Sperre entzogen. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass bei der Strafzumessung offensichtlich von einem zu hohen Monatseinkommen des Herrn A ausgegangen wurde. Das Amtsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass der Führerschein bereits einige Monate lang entzogen war.
bb) Rechtliche Grundlagen
Rz. 385
Gemäß § 318 S. 1 StPO kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, wobei die Erklärung, dass die Strafe zu hoch sei, regelmäßig eine Beschränkung auf den Strafausspruch enthält. Voraussetzung ist, dass der angefochtene Teil tatsächlich und rechtlich selbstständig beurteilt werden kann. Eine Abänderung des angefochtenen Teils ist nur möglich, wenn diese ohne Auswirkungen auf den nicht angefochtenen Teil und ohne Widerspruch zwischen beiden Teilen erfolgen kann. Andernfalls gilt die Berufung als uneingeschränkt.
Rz. 386
Der nicht angefochtene Teil des Urteils wird erst mit Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist rechtskräftig, bis dahin kann die Anfechtung erweitert werden. Wurde die Berufung auf den Strafausspruch beschränkt, wird in der Berufungsinstanz nur noch über diesen verhandelt, da der unbeschränkte Teil inzwischen rechtskräftig geworden ist. Die Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch ist aber nicht möglich, wenn die Feststellungen des Ersturteils keine hinreichende Grundlage für eine erneute Rechtsfolgenentscheidung bilden oder eine getrennte Entscheidung wegen der engen Verbindung von Schuld- und Straffrage nicht möglich ist.
cc) Muster: Berufungsbeschränkung und -begründung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs (§§ 312, 318, 317 StPO)
Rz. 387
Muster 41.59: Berufungsbeschränkung und -begründung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs (§§ 312, 318, 317 StPO)
Muster 41.59: Berufungsbeschränkung und -begründung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs (§§ 312, 318, 317 StPO)
An das Amtsgericht _____
Az. _____
In der Strafsache/dem Berufungsverfahren gegen _____ wegen _____
wird die mit Schriftsatz vom _____ eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts _____ vom _____ auf den Straf- und Maßregelausspruch beschränkt.
Weiter stelle ich den Antrag,
das Urteil des Amtsgerichtes _____ vom _____ im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Begründung:
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von _____ Tagessätzen à _____ EUR verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Anordnung einer Sperre von _____ Monaten für die Wiedererteilung entzogen worden.
Das Gericht ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Herrn A von _____ EUR ausgegangen. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, dass _____ (Darstellen der tatsächlichen Einkommensverhältnisse).
Bei der Berechnung der Sperrfrist hat das Gericht nicht gem. § 69a Abs. 4 StGB berücksichtigt, dass die Fahrerlaubnis schon _____ Monate lang vorläufig gem. § 111a StPO entzogen worden war. Demnach ist die Anordnung der Sperre auf _____ Monate zu verkürzen, so dass die Fahrerlaubnis ab dem _____ wieder erteilt werden kann.
(Rechtsanwalt)