aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 302
Nach § 238 Abs. 1 StPO kommt dem Vorsitzenden die Leitung der Verhandlung zu, es sei denn, das Gesetz hat bestimmte, wichtige Entscheidungen dem Gericht als Ganzes übertragen. Hält nun der Verteidiger eine getroffene Maßnahme für unzulässig, kann er eine Entscheidung des Gerichts verlangen, § 238 Abs. 2 StPO. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich das Gericht zur Beratung zurückziehen muss; tut es das nicht, sondern fällt es seine Entscheidung unverzüglich "durch den Vorsitzenden", sollte der Verteidiger ruhig einen entsprechenden Hinweis geben.
Im Zweifel kann jede Anordnung des Vorsitzenden angegriffen werden, bei der es nicht offensichtlich an einer Beschwer für den Angeklagten fehlt. Allerdings sollte der Verteidiger bedenken, dass der Grund für die Überprüfung der Zweifel an der Zulässigkeit der Maßnahme sein muss, so dass der Verteidiger nicht auch bloß unzweckmäßige oder ungeschickte Entscheidungen mit § 238 Abs. 2 StPO bekämpfen kann. § 238 Abs. 2 StPO findet auch auf den Amtsrichter Anwendung, obwohl hier Vorsitzender und Gericht personenidentisch sind. Der Amtsrichter muss dann eben erneut, nun aber im Beschlusswege, entscheiden.
Rz. 303
Führt die Gerichtsentscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO nicht zur Aufhebung der Entscheidung, ist die Rechtsbehelfsmöglichkeit vorerst erschöpft, denn eine Beschwerde ist ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn die Entscheidung eine zusätzliche Beschwer enthält oder dritte Personen betrifft, weil dann die Ausnahme nach § 305 S. 2 StPO eingreift. Die Revision, sowohl über § 338 Nr. 8 StPO als auch über § 337 StPO, setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO ergangen ist. Eine unzulässige Sachleitungsmaßnahme, die nicht geprüft worden ist, kann demnach prinzipiell nicht mit der Revision angegriffen werden. Die Verteidigung sollte daher im Zweifel immer einen Beschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeiführen, um für die Revision gewappnet zu sein.
bb) Muster: Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 238 Abs. 2 StPO
Rz. 304
Muster 41.42: Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 238 Abs. 2 StPO
Muster 41.42: Antrag auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 238 Abs. 2 StPO
An das Amtsgericht _____
Az. _____
In der Strafsache gegen _____ wegen _____
stelle ich namens meines Mandanten folgenden Antrag:
Das Gericht möge eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob _____ (Darstellen der Sachleitungsmaßnahme) zulässig gewesen ist.
Begründung:
_____ (Darstellen des Sachverhalts sowie Ausführungen zur Unzulässigkeit der Sachleitungsmaßnahme.)
(Rechtsanwalt)