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Nicht selten kommt es vor, dass die Wahl des Gerichts, vor dem die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, der Verteidigung nicht ins Konzept passt. Dieses Wahlrecht liegt nicht so sehr in den verschiedenen Anknüpfungspunkten der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 7 ff. StPO begründet, sondern vielmehr in der Stellung der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sind mehrere Gerichte örtlich zuständig, kann sie wählen, bei welchem Gericht sie Anklage erheben will. Natürlich ist sie in ihrer Entscheidung nicht frei, darf also nicht willkürlich eine Wahl treffen, doch steht dem Verteidiger gegen die getroffene Wahl keinerlei Einwirkungsrecht zu. Er kann gegenüber der Staatsanwaltschaft nur geltend machen, dass eine Anklageerhebung vor dem von der Verteidigung gewünschten Gericht, etwa wegen des geringeren Anfahrtsweges, sachdienlich wäre. Der das Zusammentreffen verschiedener Gerichtsstände betreffende § 12 StPO wird erst dann relevant, wenn der Fall bereits bei verschiedenen, örtlich zuständigen Gerichten anhängig ist. Dabei ist zu beachten, dass der Angeklagte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit nach § 16 S. 3 i.V.m. § 243 Abs. 5 S. 1 StPO wie bei § 6a StPO nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache geltend machen kann.

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