Rz. 330

Die Aussetzungsmöglichkeit nach § 246 Abs. 2 StPO knüpft an § 222 Abs. 1 StPO an, der die rechtzeitige Namhaftmachung geladener Zeugen und Sachverständiger regelt. § 246 Abs. 2 StPO will sicherstellen, dass die Verteidigung ausreichend Zeit hat, die Glaubhaftigkeit und sachliche Zuverlässigkeit der Aussage von (zu) spät benannten Zeugen und Sachverständigen zu überprüfen. Es soll eine durch Überrumpelung verletzte Waffengleichheit der Beteiligten verhindert werden.[164]

 

Rz. 331

Der Antrag auf Aussetzung hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Verteidigung den die Aussetzung kennzeichnenden Zeitraum tatsächlich benötigt, um Erkundigungen einzuholen. Anderenfalls kann der Vorsitzende die Verhandlung unterbrechen. Auch kann die Aussetzung nicht auf die Erkundigung irgendwelcher Tatsachen gestützt werden, sondern nur auf Umstände mit verfahrenserheblicher Bedeutung. Eine Entscheidung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 246 Abs. 4 StPO.

[164] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 246 StPO Rn 2; Löwe/Rosenberg-Becker, § 246 StPO Rn 3.

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