An das Amtsgericht _____
Az. _____
In dem Ermittlungsverfahren gegen _____ wegen _____
lege ich gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts _____ vom _____
Beschwerde ein und beantrage, ohne mündliche Verhandlung durch das Beschwerdegericht
1. |
den Haftbefehl aufzuheben, |
2. |
hilfsweise: den Haftbefehl gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. |
Sollte das Beschwerdegericht den Anträgen ohne mündliche Verhandlung nicht stattgeben wollen, wird die Durchführung einer mündlichen Haftprüfung auch vor dem Beschwerdegericht beantragt.
Begründung:
Der im Haftbefehl angeführte Haftgrund der Wiederholungsgefahr beruht nicht auf hinreichend bestimmten oder noch hinreichend bestimmbaren Tatsachen. Der Erlass des Haftbefehls war auch nicht erforderlich.
1. Zur Bestimmtheit
Gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO muss der Beschuldigte dringend verdächtig sein, wiederholt und fortgesetzt eine die Rechtsgemeinschaft schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 243 StGB begangen zu haben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, _____. Eine Straftat gem. § 243 StGB kann aber nur bei überdurchschnittlichem Schweregrad als Anlasstat im Sinne des § 112a StPO eingestuft werden.
Die Bewertung richtet sich nach dem Unrechtsgehalt der Tat, wobei insbesondere auf Art und Ausmaß des angerichteten Schadens abzustellen ist. _____ (Darlegen des Sachverhalts sowie Ausführungen zum fehlenden Schweregrad der Anlasstat.) Eine schwerwiegende Straftat im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt somit nicht vor.
Gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO müssen ferner bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begangen werden bzw. die Straftat fortgesetzt wird. _____ (Darstellen der fehlenden Wiederholungsgefahr, etwa wegen fehlender Neigung, Einsicht, nachhaltiger Wirkung bereits des Ermittlungsverfahrens.)
2. Zur Erforderlichkeit
Die Sicherungshaft gem. § 112a StPO darf schließlich nur restriktiv angeordnet werden, also nur dann, wenn der Rechtsfrieden auf keine andere Weise geschützt und erreicht werden kann. Bei dem Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht noch einmal einen vergleichbaren Kontakt mit den Ermittlungsbehörden sowie den Vollzug von Untersuchungshaft erleben möchte. _____
Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu diesem Antrag bitte ich mir vor der Entscheidung durch das Beschwerdegericht bekannt zu geben, wenn den gestellten Anträgen der Verteidigung nicht stattgegeben werden soll.
(Rechtsanwalt)