Rz. 347
Die Vorschrift des § 244 Abs. 5 StPO bezieht sich vornehmlich sowohl auf den Augenscheinsbeweis als auch auf den Zeugenbeweis in Form der Vernehmung ausländischer Zeugen. Auch hier gelten natürlich zusätzlich die Ablehnungsgründe nach § 244 Abs. 3 StPO.
Die Erhebung eines Augenscheinsbeweises kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nicht erforderlich ist, § 244 Abs. 5 S. 1 StPO. Hier wird das Verbot der Beweisantizipation durchbrochen. Das Gericht hat sich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu fragen, ob unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses von dem Augenscheinsbeweis eine sinnvolle Sachaufklärung erwartet werden kann.
Die Erhebung des Zeugenbeweises kann abgelehnt werden, wenn die Ladung des Zeugen im Ausland zu bewirken wäre und die Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nicht erforderlich ist, § 244 Abs. 5 S. 2 StPO. Auch hier ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung nötig und erlaubt. Maßgebliches Kriterium ist die Frage, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist, also zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Nicht entscheidend ist daher, ob der Zeuge faktisch – etwa unter Anwendung der Videokonferenz – erreichbar und vernehmbar ist. Die Bestimmung des Umfangs der Aufklärungspflicht richtet sich vielmehr nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalles und bedarf einer sorgfältigen Abwägung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Der Antrag auf Verlesen eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßen Ermessen kein Anlass für Zweifel an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenem Dokument besteht, vgl. § 244 Abs. 5 S. 3 StPO.