I. Rechtliche Grundlagen
Rz. 418
Die Nebenklage setzt die Erhebung der öffentlichen Anklage voraus, an die sich der Nebenklageberechtigte in jeder Lage des Verfahrens anschließen kann, § 396 StPO. Damit dient die Nebenklage nicht dem Zweck, ein Strafverfahren in Gang zu bringen, sondern es soll dem Betroffenen als Verletztem die Möglichkeit geben, das Strafverfahren unter Anwendung bestimmter Beteiligungsrechte kritisch zu begleiten. Der Nebenklage wird nicht nur eine Genugtuungs-, sondern auch eine Kontroll- und Aufklärungsfunktion zuerkannt. Dabei ist die Nebenklage nicht zur Objektivität verpflichtet. Der anwaltliche Vertreter der Nebenklage sollte aber bemüht sein, persönliche Rachefeldzüge und fortwährend unsachlich vorgetragene Angriffe des Mandanten zu verhindern.
Auch das Nebenklagerecht ist beschränkt. Nur die in § 395 Abs. 1 StPO bzw. die unter den Voraussetzungen nach § 395 Abs. 3 StPO genannten Delikte berechtigen zur Nebenklage. Anschlussberechtigt ist grundsätzlich der durch die Tat Verletzte, also derjenige, der durch die Tat unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist (zu den sonstigen Nebenklageberechtigten vgl. § 395 Abs. 2 StPO). Er kann sich dabei auch eines Dolmetschers bedienen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist, § 187 Abs. 4 GVG.
II. Einzelheiten
1. Beteiligungsrechte
Rz. 419
Die Rechte des Nebenklägers sind in § 397 StPO beschrieben; er besitzt insbesondere das Recht zur Ablehnung eines Richters bzw. Sachverständigen, das Fragerecht, das Beanstandungsrecht nach §§ 238 Abs. 2, 242 StPO, das Beweisantragsrecht sowie das Recht, Erklärungen abzugeben.
Diese relativ starken Rechte sollte der anwaltliche Vertreter der Nebenklage auch ausüben, sofern die Inanspruchnahme sachdienlich ist. Dabei sind vor allem die Sicht- und Empfindungsweise des Verletzten den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen. Dass dies nicht bloßer Selbstzweck ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass mit der Nebenklage in aller Regel die Durchführung eines Schadensersatzprozesses vorbereitet bzw. eingeleitet wird.
2. Beiordnung eines Rechtsanwalts/Prozesskostenhilfe (§ 397a StPO)
Rz. 420
Im Rahmen der Nebenklage ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes möglich, sofern kein Fall von § 397a Abs. 1 Nr. 1–5 StPO vorliegt, wonach auf Antrag des Nebenklägers in diesen Fällen stets eine Beiordnung zu erfolgen hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ergeben sich sowohl aus den §§ 114 ff. ZPO als auch aus dem § 397a Abs. 2 StPO selbst. Zu verlangen sind, neben dem wirtschaftlichen Unvermögen des Nebenklägers, die Unfähigkeit bzw. Unzumutbarkeit, seine Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen, sowie ein entsprechender Antrag.
Die insoweit ablehnende Entscheidung des Gerichts ist anfechtbar, so dass hiergegen – ebenso wie gegen den ablehnenden Beschluss bezüglich der Beiordnung – die Beschwerde zulässig ist.
III. Muster: Antrag im Nebenklageverfahren
Rz. 421
Muster 41.65: Antrag im Nebenklageverfahren
Muster 41.65: Antrag im Nebenklageverfahren
An das Amtsgericht _____
Az. _____
In der Strafsache gegen _____ wegen _____
erklärt der durch die Tat nebenklageberechtigte Verletzte _____,
dass er sich dem Strafverfahren gegen den Angeklagten als Nebenkläger anschließt.
Ich beantrage namens und in Vollmacht meines Mandanten:
1. |
Die Nebenklage zuzulassen. |
2. |
Dem Antragsteller für die Vertretung der Nebenklage in erster Instanz gem. § 397a StPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. |
3. |
Dem Nebenkläger für die Vertretung der Nebenklage in erster Instanz den Unterzeichner als Beistand beizuordnen. |
Begründung:
1. |
_____ (Darstellen des Sachverhalts, der zur Nebenklage berechtigt). |
2. |
_____ (Darstellen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). |
3. |
_____ (Darstellen der Umstände, die die Beiordnung erfordern). |
(Rechtsanwalt)
Mit Blick auf § 32d StPO wird die Anschlusserklärung des Nebenklägers ab dem 1.1.2022 allein noch im Wege der Versendung elektronischer Dokumente erfolgen können.