1. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 373

Stehen wahlweise Berufung oder Revision als Rechtsmittel zur Verfügung, genügt es zunächst, lediglich die Anfechtung des Urteils schlechthin zu erklären und die Art des Rechtsmittels einer späteren Erklärung vorzubehalten.[189] Diese kann bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) abgegeben werden. Diese Vorgehensweise bietet sich vor allem dann an, wenn erst die Urteilsgründe Aufschluss geben, welches Rechtsmittel für den Beschwerdeführer am günstigsten erscheint. Natürlich kann auch nach Einlegung einer Berufung und nach Zustellung des schriftlichen Urteils innerhalb der Frist von einem Monat noch auf das Rechtsmittel Revision übergegangen werden. Dann muss die Revision aber noch innerhalb dieser Frist begründet werden (vgl. auch Rdn 393). Das Rechtsmittel wird als Berufung gewertet, wenn eine Erklärung nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist oder die Festlegung auf ein Rechtsmittel nicht eindeutig ist.[190]

[189] Weiterführend Breyer/Endler-Schwaben, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 6 Rn 4 ff.
[190] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 335 StPO Rn 2 ff.; HK-StPO/Temming, § 335 Rn 3.

2. Muster: Einlegung des unbestimmten Rechtsmittels

 

Rz. 374

Muster 41.56: Einlegung des unbestimmten Rechtsmittels

 

Muster 41.56: Einlegung des unbestimmten Rechtsmittels

An das Amtsgericht _____

Az. _____

In der Strafsache gegen _____ wegen _____

lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts _____ vom _____ Rechtsmittel ein.

(Rechtsanwalt)

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