Rz. 117

Beweisanträge und Beweisanregungen sind nicht nur wichtige Verteidigungsmittel in der Hauptverhandlung, sondern können bereits im Ermittlungsverfahren sinnvoll sein. Einschlägig ist hier grundsätzlich der § 163a Abs. 2 StPO. Im Fall einer richterlichen Vernehmung gilt § 166 Abs. 1 StPO.

Es handelt sich dabei aber um ein weitgehend stumpfes Schwert der Verteidigung. Dies rührt daher, dass § 244 Abs. 35 StPO in diesem Stadium des Verfahrens noch keine Geltung besitzt. Außerdem sind die Ermittlungsbehörden in ihrer Reaktion auf das Anliegen weitgehend frei, denn man sieht entweder das Merkmal "von Bedeutung" als unbestimmten Rechtsbegriff an oder aber man geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft die Beweiserheblichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen kann.[51] Außerdem ist die Entscheidung der Ermittlungsbehörden in der Regel unanfechtbar.

 

Rz. 118

Trotz dieser schwachen Stellung im Ermittlungsverfahren ist die Anregung von Beweiserhebungen durchaus sinnvoll und geboten. Möglicherweise kann dadurch ein Hinweis auf ein den Ermittlungsbehörden noch unbekanntes Beweismittel erfolgen, das zwingend zur Verfahrenseinstellung führt. Zudem kann eine derartig engagierte Strafverteidigung die Bereitschaft auf Seiten der Ermittlungsbehörden erhöhen, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt eine Verständigung über den Fortgang des Strafverfahrens zu erzielen. Allerdings kann es möglicherweise von Nachteil sein, dass Zeugen im Ermittlungsverfahren auch ohne den Verteidiger vernommen werden können. Bezüglich der Einzelheiten zum Thema "Beweisantrag" kann auf die entsprechende Darstellung im Rahmen der Ausführungen zur Hauptverhandlung verwiesen werden (siehe Rdn 337 ff.).

[51] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 163a StPO Rn 15.

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