Rz. 1
Bei der Gesamtrechtsnachfolge geht das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten kraft Gesetzes auf den neuen Rechtsträger über, der auch in bestehende Arbeitsverträge und Ruhestandsverhältnisse eintritt.
Rz. 2
Ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge ist die Erbfolge (§§ 1922, 1967 BGB), die nur Einzelpersonen oder Personengesellschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften berührt. Im Fall der Erbschaft findet § 613a BGB keine Anwendung; der Erbe tritt kraft Gesetzes in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers. Wird dagegen wie beim Vermächtnis (§ 2174 BGB) durch eine Verfügung von Todes wegen lediglich eine Verpflichtung begründet, so geht der Betrieb, der Gegenstand eines Vermächtnisses bildet, durch Rechtsgeschäft i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf den Vermächtnisnehmer über, wenn der Erbe ihn in Erfüllung dieses Vermächtnisses auf den Vermächtnisnehmer überträgt (Berscheid, KGS, "Betriebsübergang/Betriebsinhaberwechsel" Rn 185 m.w.N.).
Rz. 3
Die im bisherigen Recht nur unzulänglich, unübersichtlich und unvollständig geregelten Möglichkeiten für Unternehmen, sich in erleichterter Form umzustrukturieren, sind in dem neuen UmwG vom 28.10.1994 (BGBl I, 3210) zusammengefasst und systematisiert worden. Wichtiger als die Rechtsbereinigung ist die ganz erhebliche Erweiterung der Umwandlungsmöglichkeiten von bisher 44 denkbaren Fällen auf 119 Möglichkeiten, was für den Betriebsrat unter Umständen den "Durchblick" erschweren kann. Das neue Recht erfasst mit dem Begriff "Umwandlung" alle wichtigen Formen der Umstrukturierung von Unternehmen. Außer in den im UmwG selbst geregelten Fällen ist eine sonstige Umwandlung nur möglich, wenn sie durch ein Landesgesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist (s. bspw. § 1 SpTrUG, § 6b VermG). In Bezug auf die Fälle der (kompletten und partiellen) Gesamtrechtsnachfolge besteht Typenzwang (§ 1 Abs. 2 UmwG).
Rz. 4
Das Gesetz enthält keine Definition der Umwandlung als solcher, sondern regelt nur die einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen. Der Begriff der Umwandlung, also der Regelungstatbestand des UmwG, lässt sich aber in allgemeiner Form als "Vermögensübergänge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder Sonderrechtsnachfolge (partielle Universalsukzession) oder Wechsel der Rechtsform" umschreiben (Berscheid, AR-Blattei SD 530.6.4 Rn 13).
Rz. 5
Das UmwG findet seit dem 25.4.2007 auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte mit Bezug zu einem Mitgliedstaat der EU Anwendung. Dies ergibt sich aus §§ 122a ff. UmwG, welche die Verschmelzungsrichtlinie 2005/56/EG umsetzt.