Rz. 6
Das Gesetz selbst kennt nach § 1 Abs. 1 UmwG die im nachfolgenden Schaubild aufgeführten Umwandlungsarten und -formen (s. zum Schaubild Berscheid, AR-Blattei SD 530.6.4 Rn 13; Lüttge, NJW 1995, 417, 418; s. zu den einzelnen Definitionen und den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten Kallmeyer, ZIP 1994, 1746)
Rz. 7
Übersicht: Umwandlungsarten und -formen
I. Verschmelzungsarten und -formen
Rz. 8
Eine Verschmelzung i.S.d. Umwandlungsrechtes liegt vor, wenn zwei oder mehrere Vermögensmassen unter einer Rechtsträgerschaft vereinigt werden. Dabei werden zwei oder mehrere Rechtsträger durch einen ersetzt, und zwar entweder durch einen von ihnen oder durch einen neu gegründeten Rechtsträger (s. zur Definition und zu den Möglichkeiten der Verschmelzung Kallmeyer, ZIP 1994, 1746, 1747 f.; ferner Berscheid, HwB AR, 600 "Betriebsinhaberwechsel" Rn 129–132; ders., AR-Blattei SD 530.6.4 Rn 15 ff.). Die Verschmelzung findet gem. § 2 UmwG in zwei Formen statt, nämlich
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als Verschmelzung durch Aufnahme oder |
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als Verschmelzung durch Neugründung. |
Rz. 9
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme erfolgt unter Ausschluss der Liquidation die Übertragung des Vermögens eines (übertragenden) Rechtsträgers als Ganzes auf einen anderen, bereits bestehenden (übernehmenden) Rechtsträger (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Der übertragende Rechtsträger geht als Rechtsperson mit der Eintragung unter, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG); sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die Inhaberschaft an dem Betrieb oder an den Betrieben des übertragenden Rechtsträgers wechselt auf den übernehmenden Rechtsträgers über.
Rz. 10
Bei der Verschmelzung durch Neugründung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) wird ein neuer Rechtsträger gebildet, auf den das Vermögen der sich vereinigenden Rechtsträger als Ganzes übergeht (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die sich vereinigenden Rechtsträger gehen beide als Rechtspersonen unter, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Die Inhaberschaft an dem Betrieb oder an den Betrieben der übertragenden Rechtsträger wechselt auf den neu gebildeten Rechtsträger.
Rz. 11
Während früher nur AG und Genossenschaften jeweils untereinander verschmolzen werden konnten, können gem. § 3 Abs. 1 UmwG an einer Verschmelzung als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:
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Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG); |
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Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KG aA); |
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eingetragene Genossenschaften; |
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eingetragene Vereine (§ 21 BGB); |
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genossenschaftliche Prüfungsverbände; |
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VVaG; |
und zwar als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte (§ 3 Abs. 3 UmwG).
Rz. 12
Auch wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) können übertragende, nicht aber übernehmende Rechtsträger sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG). Natürliche Personen können nur als Alleingesellschafter das Vermögen einer Kapitalgesellschaft übernehmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG). Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen (§ 3 Abs. 4 UmwG).
II. Spaltungsarten und -formen
Rz. 13
Bislang war die Spaltung von Unternehmen nur eingeschränkt möglich. Zur Umstrukturierung von Treuhandunternehmen ist seinerzeit ein neues Instrumentarium geschaffen worden: Diese konnten ihr Vermögen nach dem Gesetz über die Spaltung der von der THA verwalteten Unternehmen vom 5.4.1991 (BGBl I, 854 – sog. Spaltungsgesetz – SpTrUG) spalten. Dieser Vorgang ist weitgehend abgeschlossen. Durch das UmwG ist die Möglichkeit der Spaltung von Unternehmen nunmehr generell in das Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht eingeführt worden. Die Spaltung ist das Gegenstück zur Verschmelzung, denn sie bewirkt die Trennung von Vermögensteilen durch Zuordnung zu verschiedenen Rechtsträgern. Mit anderen Worten, die Verschmelzung ist das Vereinigen von Vermögen, die Spaltung das Trennen von Vermögen (s. zur Definition und zu den Möglichkeiten der Spaltung Kallmeyer, ZIP 1994, 1746, 1748 ff.; ferner Berscheid, HwB AR, 600 "Betriebsinhaberwechsel" Rn 133 – 137; ders., AR-Blattei SD 530.6.4 Rn 20 ff.).
Rz. 14
Das UmwG kennt drei Arten der Spaltung:
welche jeweils in zwei Formen möglich sind, nämlich als
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Spaltung zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder als |
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Spaltung zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, dadurch gegründete neue Rechtsträger. |
Rz. 15
Bei Aufspaltung erlischt das übertragende Unternehmen, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf (§§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 135 Abs. 1 UmwG), bei Abspaltung und Ausgliederung ...