Rz. 8

Eine Verschmelzung i.S.d. Umwandlungsrechtes liegt vor, wenn zwei oder mehrere Vermögensmassen unter einer Rechtsträgerschaft vereinigt werden. Dabei werden zwei oder mehrere Rechtsträger durch einen ersetzt, und zwar entweder durch einen von ihnen oder durch einen neu gegründeten Rechtsträger (s. zur Definition und zu den Möglichkeiten der Verschmelzung Kallmeyer, ZIP 1994, 1746, 1747 f.; ferner Berscheid, HwB AR, 600 "Betriebsinhaberwechsel" Rn 129–132; ders., AR-Blattei SD 530.6.4 Rn 15 ff.). Die Verschmelzung findet gem. § 2 UmwG in zwei Formen statt, nämlich

als Verschmelzung durch Aufnahme oder
als Verschmelzung durch Neugründung.
 

Rz. 9

Bei der Verschmelzung durch Aufnahme erfolgt unter Ausschluss der Liquidation die Übertragung des Vermögens eines (übertragenden) Rechtsträgers als Ganzes auf einen anderen, bereits bestehenden (übernehmenden) Rechtsträger (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Der übertragende Rechtsträger geht als Rechtsperson mit der Eintragung unter, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG); sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die Inhaberschaft an dem Betrieb oder an den Betrieben des übertragenden Rechtsträgers wechselt auf den übernehmenden Rechtsträgers über.

 

Rz. 10

Bei der Verschmelzung durch Neugründung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) wird ein neuer Rechtsträger gebildet, auf den das Vermögen der sich vereinigenden Rechtsträger als Ganzes übergeht (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Die sich vereinigenden Rechtsträger gehen beide als Rechtspersonen unter, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Die Inhaberschaft an dem Betrieb oder an den Betrieben der übertragenden Rechtsträger wechselt auf den neu gebildeten Rechtsträger.

 

Rz. 11

Während früher nur AG und Genossenschaften jeweils untereinander verschmolzen werden konnten, können gem. § 3 Abs. 1 UmwG an einer Verschmelzung als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG);
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KG aA);
eingetragene Genossenschaften;
eingetragene Vereine (§ 21 BGB);
genossenschaftliche Prüfungsverbände;
VVaG;

und zwar als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte (§ 3 Abs. 3 UmwG).

 

Rz. 12

Auch wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) können übertragende, nicht aber übernehmende Rechtsträger sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG). Natürliche Personen können nur als Alleingesellschafter das Vermögen einer Kapitalgesellschaft übernehmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG). Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen (§ 3 Abs. 4 UmwG).

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