Rz. 13
Bislang war die Spaltung von Unternehmen nur eingeschränkt möglich. Zur Umstrukturierung von Treuhandunternehmen ist seinerzeit ein neues Instrumentarium geschaffen worden: Diese konnten ihr Vermögen nach dem Gesetz über die Spaltung der von der THA verwalteten Unternehmen vom 5.4.1991 (BGBl I, 854 – sog. Spaltungsgesetz – SpTrUG) spalten. Dieser Vorgang ist weitgehend abgeschlossen. Durch das UmwG ist die Möglichkeit der Spaltung von Unternehmen nunmehr generell in das Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht eingeführt worden. Die Spaltung ist das Gegenstück zur Verschmelzung, denn sie bewirkt die Trennung von Vermögensteilen durch Zuordnung zu verschiedenen Rechtsträgern. Mit anderen Worten, die Verschmelzung ist das Vereinigen von Vermögen, die Spaltung das Trennen von Vermögen (s. zur Definition und zu den Möglichkeiten der Spaltung Kallmeyer, ZIP 1994, 1746, 1748 ff.; ferner Berscheid, HwB AR, 600 "Betriebsinhaberwechsel" Rn 133 – 137; ders., AR-Blattei SD 530.6.4 Rn 20 ff.).
Rz. 14
Das UmwG kennt drei Arten der Spaltung:
welche jeweils in zwei Formen möglich sind, nämlich als
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Spaltung zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder als |
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Spaltung zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, dadurch gegründete neue Rechtsträger. |
Rz. 15
Bei Aufspaltung erlischt das übertragende Unternehmen, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf (§§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 135 Abs. 1 UmwG), bei Abspaltung und Ausgliederung bleibt es in veränderter Form erhalten. Der Unterschied zwischen "Auf- und Abspaltung" einerseits und "Ausgliederung" andererseits liegt darin, dass in den beiden erstgenannten Fällen die "Umwandlung" gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erfolgt, während die Ausgliederung gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger geschieht. Mit anderen Worten, bei "Auf- und Abspaltung" werden "Schwesterunternehmen", bei "Ausgliederung" hingegen "Tochterunternehmen" gebildet (Berscheid, HwB AR, 600 "Betriebsinhaberwechsel" Rn 135; ders., AR-Blattei SD 530.6.4 Rn 22).
Rz. 16
Es ist auch ein Spaltungskonzept denkbar, bei dem im Zuge einer "Auf- und Abspaltung" einzelne Betriebe aus mehreren übertragenden Rechtsträgern gespalten und zugleich mit mehreren anderen Rechtsträgers zu einem Unternehmen (nicht Betrieb!) verbunden werden ("Spaltung und Verschmelzung in einem Zug"). Dies wäre bspw. der Fall, wenn mehrere Stahlkonzerne ihre metallverarbeitenden Betriebe abspalten oder ausgliedern und zugleich mit einem bereits bestehenden oder zu einem neu gegründeten Unternehmen vereinigen (Berscheid, in: FS Stahlhacke, S. 15, 33; ders., AR-Blattei SD 530.6.4 Rn 23; s. zu Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Spaltungsarten, insb. zur Bildung einer Holdingstruktur Kallmeyer, DB 1995, 81 ff.; a.A. Geck, DStR 1995, 416, 417; Mayer, DB 1995, 861, 862; s. zu grenzüberschreitender Spaltung von Kapitalgesellschaften Kleba, RNotZ 2016, 273).
Rz. 17
An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 UmwG genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 UmwG genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein (§ 124 Abs. 1 UmwG). Als übertragende Rechtsträger können an einem Spaltungsvorgang auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte (§ 124 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 3 Abs. 3 UmwG). Die Spaltung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen (§ 124 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 3 Abs. 4 UmwG).