Rz. 33
Für den Fall der Umwandlung ist nur durch § 613a Abs. 3 BGB festgelegt, dass eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft nicht nach § 613a Abs. 2 BGB haftet, wenn sie durch die Umwandlung erlischt. Der bisherige Rechtsträger kann insb. bei Verschmelzung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), Aufspaltung (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) und vollständiger Vermögensübertragung erlöschen. Ob dies im Umkehrschluss bedeutet, dass bei den Umwandlungsformen, bei denen der bisherige Rechtsträger erhalten bleibt, eine Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB grds. möglich ist, ist umstritten. Nach wohl herrschender Ansicht ergibt sich aus der spezielleren Regelung des UmwG eine Vorrangstellung, sodass eine Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB nur nachrangig in Betracht kommt (MüKo/Müller-Glöge, § 613a BGB Rn 224; Kallmeyer/Willemsen, § 324 UmwG Rn 22; ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 190).
Rz. 34
Für den Fall der Verschmelzung stellt § 22 UmwG eine derartige speziellere Regelung dar. Nach Abs. 1 können Gläubiger eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie ihren Anspruch binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung schriftlich nach Grund und Höhe anmelden. Hierfür muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass sein entstandener, aber noch nicht fälliger Anspruch gefährdet ist. Dies gilt nach § 22 Abs. 2 UmwG nicht für Gläubiger, die im Fall der Ins einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben.
Rz. 35
Für den Fall der Spaltung zur Aufnahme oder zur Neugründung ergibt sich eine besondere Haftungsregelung aus §§ 133 ff. UmwG. Danach haften die beteiligten Rechtsträger für vor der Umwandlung begründete Ansprüche als Gesamtschuldner. Dies gilt unabhängig davon, wem die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag zugewiesen wurden. Die gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten, die dem Rechtsträger nicht zugewiesen wurden, ist nach § 133 Abs. 3 UmwG beschränkt. § 134 UmwG enthält weiter gehende Sonderregelungen zur Haftung bei der Abspaltung in eine Anlage- und Betriebsgesellschaft. Hier ist eine gesamtschuldnerische Haftung auch für nach der Spaltung aufgrund der §§ 111–113 BetrVG begründeten Ansprüche über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, wenn auch nach der Spaltung im Wesentlichen dieselben Personen beteiligt sind.