Rz. 16
Das Gesetz unterscheidet bei der Zwangsvollstreckung zwischen vertretbaren (§ 887 ZPO) und unvertretbaren (§ 888 ZPO) Handlungen. Unter vertretbaren Handlungen versteht man solche, die nicht ausschließlich der Schuldner vornehmen kann, sondern auch ein fachkundiger Dritter; dementsprechend ist z.B. die Durchführung einer Autoreparatur eine vertretbare Handlung. Insbesondere Bauarbeiten, Beseitigung von Baumängeln, Erteilung einer Heizkostenabrechnung oder Instandsetzungsarbeiten stellen nach der Rechtsprechung vertretbare Handlungen dar.
Rz. 17
Eine unvertretbareHandlung kann im Unterschied dazu aus tatsächlichen oder sonstigen zwingenden Gründen ausschließlich nur vom Schuldner selbst oder mit höchstpersönlicher Mitwirkung des Schuldners ausgeführt werden. Hierunter fallen etwa die Auskunftserteilung betr. das Einkommen des Schuldners sowie die Herausgabe von Belegen oder auch die Mitwirkung des Ehegatten bei der Steuererklärung sowie eine Zeugniserteilung durch einen früheren Arbeitgeber.
Rz. 18
Zwangsvollstreckung wegen vertretbarer Handlungen
Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, setzt, wie immer, voraus, dass die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen:
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Titel, |
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Klausel, |
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Zustellung. |
Rz. 19
Darüber hinaus muss der Gläubiger gem. § 887 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges den Antrag stellen, dass er ermächtigt wird, die vertretbare Handlung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen.
Rz. 20
Ist das Prozessgericht 1. Instanz ein Landgericht, so gilt hier nach § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang, d.h. auch der Antrag im Rahmen der Zwangsvollstreckung unterliegt dem Anwaltszwang.
Rz. 21
Die Kosten einer Ersatzvornahme sind nach § 887 Abs. 1 ZPO vom Schuldner zu tragen. Die Kosten für den Antrag sind allgemeine Vollstreckungskosten, die im Wege des § 788 ZPO auch gegen den Schuldner festgesetzt werden können.
Rz. 22
Sofern der Gläubiger die Handlung selbst vornimmt, ist er nicht berechtigt, die ihm dadurch entstandenen Kosten nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet zu verlangen.
Rz. 23
Hat der Gläubiger lediglich die Ermächtigung zur Ersatzvornahme beantragt, nicht aber die Leistung eines Vorschusses, kann er die von ihm vorgelegten Mittel nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner verlangen. Dabei ist zu unterscheiden:
▪ |
Der Gläubiger nimmt eine Ersatzvornahme vor bzw. beauftragt hierzu einen Dritten, ohne einen Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gestellt zu haben: Die Kosten der Ersatzvornahme können nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. |
▪ |
Der Gläubiger beantragt die Ermächtigung zur Ersatzvornahme, verlangt aber nicht gleichzeitig einen Kostenvorschuss: Die durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten können nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden. |
Rz. 24
Die Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO sollte zeitnah erfolgen, damit die Notwendigkeit der Kosten im Zweifel noch nachgewiesen werden kann.
Rz. 25
Wird der Antrag auf Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen, bzw. wird ihm stattgegeben (nach Anhörung), so steht entweder dem Schuldner oder aber dem Gläubiger die Möglichkeit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (Zwei-Wochen-Notfrist!) zu.
Rz. 26
Muster 1: Antrag auf Vollstreckung einer vertretbaren Handlung
Muster: Antrag auf Vollstreckung einer vertretbaren Handlung
Rechtsanwälte Mützel & Partner
Adresse |
Düsseldorf, den _________________________ |
Landgericht Düsseldorf
Adresse
Zwangsvollstreckung einer vertretbaren Handlung
In Sachen
Wetterfly ./. von Raten
eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des LG Düsseldorf vom _________________________ Az. _________________________
und
beantrage
namens und in Vollmacht des Gläubigers:
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Der Gläubiger wird ermächtigt, die gem. Urteil des Landgerichts Hannover vom _________________________ Az. _________________________ vom Schuldner durchzuführende Reparatur des Getriebes an dem Pkw der Marke VW, Model Sportsvan TDI 2.0, Baujahr 2019, Farbe Dusty mauve Perleffekt, Fahrzeug-Identifizierungsnr. WVWZZZ4AZRE12344556, amtl. Kennzeichen D-SJ 456, durch eine vom Gläubiger zu bestimmende Fachwerkstatt durchführen zu lassen. |
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Wegnahme des vorbezeichneten Pkws durch den Gläubiger bzw. die von ihm beauftragte Fachwerkstatt zu dulden und diesen Personen zu diesem Zweck den Zutritt zu dem Pkw und dessen Wegnahme zu ermöglichen. |
▪ |
Der Schuldner ist verpflichtet, die für die vorbezeichnete Reparatur voraussichtlich anfallenden Kosten in Höhe von 1.500,00 EUR zu Händen des Gläubigers im Voraus zu bezahlen. |
Begründung:
_________________________ (Es folgt die Begründung)
Mit freundlichen Grüßen
Konrad Mützel
Rechtsanwalt
– Anlage –
Rz. 27
Für die Vollstreckung einer Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Ab...