Rz. 14
Erhält der Rechtsanwalt, etwa im Zuge eines gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens, Erstattungsbeträge, so stehen diese – obwohl zugunsten des Mandanten festgesetzt – dem Versicherer zu, soweit dieser für die Kosten zuvor aufgekommen ist. Gem. § 17 Abs. 9 ARB 2010 (4.1.8 ARB 2012) gehen Ansprüche auf deren Erstattung "mit ihrer Entstehung auf diesen über". Demzufolge ist hier grundsätzlich[39] ausschließlich der Rechtsschutzversicherer – und nicht der Mandant – Inhaber des Rückzahlungsanspruchs gegen den Rechtsanwalt.
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