Fabian Triesch, Helmut Beckmann
I. Begriff, Deckungsbereich
Rz. 17
Beim arbeitsrechtlichen Mandat kommt es darauf an, ob der Mandant über einen Rechtsschutzvertrag verfügt, der auch den hier benötigten Arbeits-Rechtsschutz enthält. Dieser deckt dann gem. § 2 Buchst. b ARB (bzw. dem entsprechenden Baustein der ARB 2012) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. Im Zusammenhang mit einem Kündigungsmandat interessiert hier der geschützte Risikobereich "Arbeitsverhältnisse". Diese weitgreifende Wortwahl im Bedingungstext macht deutlich, dass darunter nicht nur Arbeits-"Verträge" zu verstehen sind, sondern auch die faktischen Arbeitsverhältnisse ohne wirksamen Arbeitsvertrag oder aber auch die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsverhältnisse (Lehre, Volontariat, Praktikum).
Rz. 18
Stets muss es sich um ein Individualarbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln. Dabei können auch Auseinandersetzungen mit Dritten in den Deckungsbereich des Arbeits-Rechtsschutzes fallen, wenn hierdurch das betreffende Einzelarbeitsverhältnis rechtlich unmittelbar tangiert wird. Dies ist im Bereich des Arbeitsschutzrechts z.B. der Fall bei einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit mit dem Integrationsamt wegen Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten gem. §§ 168 ff. SGB IX. In Frage kommen auch Auseinandersetzungen von Arbeitnehmern mit Unterstützungskassen i.S.d. § 1b Abs. 4 BetrAVG, die zumindest wirtschaftlich dem Arbeitgeber zuzuordnen sind. Nicht dazu gehören rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Versorgungseinrichtungen i.S.d. § 1b Abs. 3 BetrAVG.
Rz. 19
Auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts umfasst der Arbeits-Rechtsschutz auch Auseinandersetzungen wegen solcher Maßnahmen, die einen Eingriff in bestehende Einzelarbeitsverhältnisse darstellen – etwa wenn es um die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Kündigung geht. Ansonsten gehören Auseinandersetzungen mit Rechtsträgern des kollektiven Arbeitsrechts (Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht) grundsätzlich nicht zum Deckungsbereich des Arbeits-Rechtsschutzes (§ 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b ARB 2010; 3.2.1. und 3.2.4 ARB 2012).
Rz. 20
Praxishinweis
Inzwischen bieten einige Versicherer für Arbeitgeber aufgrund einer Sonderklausel zu § 28 ARB unter anderem Versicherungsschutz auch in Angelegenheiten des kollektiven Arbeitsrechts an.
II. Rechtsschutzformen mit Arbeits-Rechtsschutz
Rz. 21
Ob der Mandant über den Arbeits-Rechtsschutz verfügt, hängt von der Ausgestaltung seines Rechtsschutzvertrags ab. Die ARB 2010 beschreiben in ihrem (besonderen) Teil 4 verschiedene Rechtsschutzformen. Diese Vertragsgestaltungen sind inhaltlich auf den unterschiedlichen Rechtsschutzbedarf der jeweiligen Zielgruppe zugeschnitten und enthalten deshalb nicht immer als Bestandteil (in der Bedingungssprache: "Leistungsart") den Arbeits-Rechtsschutz.
Rz. 22
Mit der Leistungsart "Arbeits-Rechtsschutz" nach den ARB 2010 sind folgende Rechtsschutzformen ausgestattet:
▪ |
Für Arbeitnehmer:
▪ |
"Privat-Rechtsschutz für Selbstständige" gem. § 23 ARB (hier greift der Arbeits-Rechtschutz nur, soweit eine nicht selbstständige Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen betroffen ist); |
▪ |
"Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige" gem. § 25 ARB; |
▪ |
"Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige" gem. § 26 ARB. |
|
▪ |
Für Arbeitgeber:
▪ |
"Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine" gem. § 24 ARB. |
|
▪ |
Für Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer:
▪ |
"Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz" gem. § 27 ARB; |
▪ |
"Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige" gem. § 28 ARB. |
|
Bei den ARB 2012 ist die Leistungsart "Arbeits-Rechtsschutz" Teil des Bausteins "Berufs-Rechtsschutz". Dieser Baustein ist fakultativ in Kombinationen enthalten oder aber muss hinzu gewählt werden. Er gilt dann je nach gewählter Versicherungsform für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.
Rz. 23
Praxishinweis
Für nicht mehr im Arbeitsleben stehende Senioren bieten einige Versicherer aufgrund von Sonderklauseln zu den Rechtsschutzformen einen modifizierten Arbeits-Rechtsschutz an, der lediglich die Gebiete der betrieblichen bzw. – was besonders Freiberufler betrifft – der beruflichen Altersversorgung jeder Art absichert, sowie – bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen – den Bereich des Beihilferechts. Rechtsschutzformen, die mit dieser Art von Arbeits-Rechtsschutz ausgestattet sind, werden in der Versicherungswirtschaft mitunter als "Senioren-Rechtsschutz" bezeichnet.
III. Rechtsschutz für Vertretungsorgane (Anstellungsverträge)
Rz. 24
Zum Deckungsbereich des Arbeits-Rechtsschutzes gehören nicht Auseinandersetzung...