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Die vorher dargestellte Systematik gilt grundsätzlich für nationale wie grenzüberschreitende Verkehre. Für den Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs bestehen jedoch folgende Abweichungen:
(1) Grenzüberschreitende Güterbeförderungen innerhalb der Europäischen Union unterliegen der EU-Marktordnung. Für diese grenzüberschreitenden Beförderungen ist eine so genannte EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) erforderlich, die ab Mai 2022 bereits für Fahrzeuge ab 2,5 t (derzeit noch 3,5 t) zGM. Bedeutendste Rechtsquelle ist die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Danach kann jedes EU-Transportunternehmen, das im Besitz einer EU-Lizenz ist, grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU durchführen. Abgangsort und Bestimmungsort müssen aber nicht im Heimatland liegen. Auch eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts im EU-Ausland ist in der VO (EG) Nr. 1072/2009 nicht enthalten.
Setzt das deutsche Speditionsunternehmen ausländische Unternehmer für Inlandstransporte (Kabotage) ein, besteht eine andere Rechtslage. Denn die EU-Lizenz gestattet dem ausländischen Frachtführer nur "zeitweilig" Kabotagetransporte durchzuführen. Art. 8 VO (EWG) 1072/09 bestimmt, dass im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach vollständiger Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden dürfen. Ist diese Zahl erreicht, muss ab Mai 2020 eine Karenzzeit von vier Tagen eingehalten werden, bis neu Kabotagebeförderungen durchgeführt werden dürfen. Die Kabotagebeförderungen können entweder sowohl in einem Mitgliedstaat als auch mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Im letzten Fall ist jedoch nur eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat erlaubt, die zudem innerhalb von drei Tagen nach Einfahrt des unbeladenen Lkw in diesen Mitgliedstaat durchgeführt werden muss. Der Unternehmer ist schließlich verpflichtet, Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzeln durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitzuführen.
(2) Für Verkehre mit oder durch Drittstaaten außerhalb der EU ist eine bilaterale Genehmigung oder eine CEMT-Genehmigung bzw. CEMT-Umzugsgenehmigung erforderlich. Die CEMT-Genehmigung lässt keine Kabotagetransporte zu.