a) Beförderungspflicht
Rz. 15
Zentrale Hauptpflicht des Frachtführers ist, die Beförderung des Gutes auszuführen. Er schuldet damit einen Beförderungserfolg, der auf die Ortsveränderung des Frachtguts gerichtet ist. Er hat diese Beförderungspflicht in der Regel innerhalb vereinbarter oder angemessener Lieferfristen zu erfüllen.
b) Ablieferungspflicht
Rz. 16
Als eigenständige Pflicht kann man auch die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes an den Warenempfänger ansehen. Dies liegt nahe, weil der Ablieferungsanspruch in Form eines Ladescheins verbrieft werden kann und dem Empfänger bestimmte Rechte mit dem Ankommen des Gutes am Ablieferungsort zustehen können. Die Ablieferungspflicht beinhaltet die Zurverfügungstellung des Gutes an den Empfänger.
c) Obhutspflichten
Rz. 17
Es gehört zu den Pflichten des Frachtführers, das Gut vor Schäden zu bewahren. Daraus ergibt sich allgemein die Verpflichtung, das Gut während der Obhutszeit (von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung) nach Möglichkeit und in zumutbarer Weise vor Schäden zu schützen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, wie im Einzelnen die Rechte und Pflichten der Parteien des Frachtvertrags im Gesetz, in Geschäftsbedingungen oder in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgestaltet sind.
d) Nebenpflichten des Frachtführers
Rz. 18
Den Frachtführer können auch aus dem Frachtvertrag heraus zahlreiche Nebenpflichten treffen. Diese können sich entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder teilweise auch aus dem Gesetz ergeben. Sie betreffen insbesondere:
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Be- und Entladen der Güter oder ein Mitwirken bei diesen Tätigkeiten; insbesondere im Bereich des regionalen Güterverkehrs (Zustellung und Abholung kleingewichtiger Sendungen) übernimmt der Frachtführer oftmals diese Aufgaben |
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Tausch von Mehrwegtransportverpackungen, insbesondere Paletten, |
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Einlagerung von Gütern, z.B. bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen |
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Verzollungstätigkeiten |
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Nachnahmen |
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Benachrichtigung von Absender oder Empfänger bei Leistungsstörungen, insbesondere bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen |
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Einholung von Weisungen, insbesondere bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen |
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Auskünfte |
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Rechenschaftslegung |
Es ist zu empfehlen, im Vertrag festzulegen, welche Nebenleistungen der Frachtführer stets, welche er in Einzelfällen zu erbringen hat. Abweichend von der in § 412 HGB bestehenden Rechtslage kann z.B. bestimmt werden, dass der Frachtführer das Fahrzeug zu be- und entladen hat. Das setzt aber in tatsächlicher Hinsicht die Prüfung voraus, ob der Frachtführer hierzu auch in der Lage ist, z.B. ob technische Hilfsmittel (Gabelstapler, Hubwagen etc.) zur Verfügung stehen. Ebenso sollte eine Regelung über den Einsatz und Tausch von Ladehilfsmitteln, wie z.B. Paletten erfolgen, ggf. unter Verwendung von Palettenklauseln. Bei der Gestaltung von "Palettenklauseln" ist aus AGB-rechtlicher Sicht insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verwender seinen Vertragspartner nicht mit dem Tauschrisiko belasten darf.
Die Regelung solcher Nebenpflichten schafft auch Klarheit über die mit der vereinbarten Vergütung abgegoltenen Leistungen und die konkrete Haftungssituation. Schließlich sollte im vorliegenden Fall auch klargestellt werden, wie der Frachtführer sich bei der Einziehung von Nachnahmen zu verhalten hat (siehe Rdn 40).
e) Exkurs: Pflicht zum Kundenschutz
Rz. 19
Da der Frachtführer aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit den Kunden des Spediteurs erhält, legen Spediteure Wert darauf, in den Vertrag eine Kundenschutzklausel aufzunehmen. Da mit einer derartigen Klausel einerseits in das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) eingegriffen wird, andererseits der Spediteur seine durch Art. 14 GG geschützte Kundenbeziehung sichern will, müssen die gegensätzlichen Interessen einen angemessenen Ausgleich erfahren. Letztlich kann der Spediteur durch eine Kundenschutzklausel nur in der Weise geschützt werden, dass der Subunternehmer sich nicht "illoyal" die Früchte der Bemühungen des Spediteurs aneignet. Die Rechtswirksamkeit einer Kundenschutzklausel hängt danach unter Berücksichtigung kartellrechtlicher und AGB-rechtlicher Bestimmungen sowie des § 138 BGB (ggf. auch § 74 Abs. 2 HGB) davon ab, ob die Klausel sich in ihrem zeitlichen, örtlichen und gegenständlichen Umfang im Rahmen des Angemessenen hält und eine durch den Vertragszweck gebotene Notwendigkeit vorliegt. Gerade den letzten Punkt sollte der Anwalt mit seinem Mandanten ausführlich erörtern, da die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen den Schluss nahe legen, dass eine Kundenschutzklausel ...