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Im Rahmen der anwaltlichen Beratung ist darauf zu achten, dass das GüKG den Auftraggeber eines Frachtführers oder Spediteurs gem. § 7c GüKG verpflichtet, darauf zu achten, dass

die Beförderung nur ein Unternehmer durchführt, der eine entsprechende Erlaubnis oder Berechtigung oder Gemeinschaftslizenz nach dem GüKG hat und diese in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen verwendet;
kein Fahrpersonal zum Einsatz kommt, das nicht über die vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung oder Fahrerbescheinigung (§ 7b GüKG) verfügt.

Da der Auftraggeber nach § 19 Abs. 1a GüKG ordnungswidrig handelt, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass die Beförderungen ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen durchgeführt werden, ist es sinnvoll, auch auf die Einhaltung dieser Bestimmungen im Vertrag einzugehen und dem Spediteur als Auftraggeber vertraglich Kontrollmöglichkeiten einzuräumen, damit er seiner Verpflichtung nachkommen kann. Denn nach einer Entscheidung des OLG Köln[4] reicht bereits fahrlässiges Nichtwissen aus, um den Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeit zu erfüllen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn sich der Auftraggeber gar nicht erst darum kümmert, ob sein neuer Vertragspartner die erforderlichen Erlaubnisse etc. besitzt. Deshalb sollte der Mandant auch dahingehend beraten werden, im Rahmen der Vertragsdurchführung Kontrollen durchzuführen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Vertragspartner und ggf. die von ihm eingesetzten Subunternehmer ihre Verpflichtungen einhalten. Der Spediteur hat dabei – entgegen der bislang zu beobachtenden Praxis – grundsätzlich auch sicherzustellen, dass von ihm beauftragte Frachtführer an räumlich entfernt liegenden Be- oder Entladeorten überprüft werden können; hierzu kann er sich auch der Hilfe betriebsfremder Personen bedienen. Diese muss er ordnungsgemäß auswählen und überwachen.

Aus anwaltlicher Sicht ist außerdem eine Dokumentation sämtlicher Kontrollen zu empfehlen, um in einem eventuellen Verfahren auf entlastendes Beweismaterial zurückgreifen zu können.

Schließlich sollte der Mandant darauf hingewiesen werden, dass bei festgestellten Verstößen die Beförderung nicht durchgeführt werden darf; hierdurch entstehende Transportverzögerungen werden im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenverfahren regelmäßig als zumutbar angesehen.

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