a) Fracht
Rz. 39
Die dem Frachtführer geschuldete Vergütung (Fracht) ist mit Ablieferung des Gutes fällig, § 420 Abs. 1 HGB. In der Praxis wird dagegen häufig auf eine Rechnungserstellung abgestellt und zusätzlich die Vorlage einer Ablieferungsquittung verlangt. Letzteres kann aber nur dazu dienen, dass der Frachtführer auf diese Weise die Ablieferung nachweist. In der Praxis wird immer wieder die Vorlage der Ablieferquittung als Voraussetzung für die Zahlung der Fracht definiert. Dies ist aber unzulässig, da dem Frachtführer nicht der Beweis abgeschnitten werden darf, die Ablieferung in anderer Form nachzuweisen.
Der Anspruch auf Zahlung der Fracht richtet sich primär gegen den Absender als Vertragspartner des Frachtführers. Daneben kann als weiterer Zahlungspflichtiger der Warenempfänger in Betracht kommen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Empfänger nicht nach Art eines Vertrags zu Lasten Dritter zum Schuldner gemacht werden kann. Auch die bloße Entgegennahme der Güter macht den Empfänger nicht zum Frachtschuldner. Erst wenn der Empfänger vom Frachtführer die Ablieferung verlangt hat, tritt er neben den Absender gesamtschuldnerisch in die Haftung aus dem Vertrag ein und schuldet Zahlung der Fracht. Dieser gesetzliche Schuldbeitritt hat zur Folge, dass Absender und Empfänger gesamtschuldnerisch für die Fracht haften, vgl. § 421 HGB.
Der Frachtführer kann Aufwendungsersatz verlangen, soweit er diese für das Gut gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 420 Abs. 1 HGB.
Bei längeren Vertragslaufzeiten kann es zweckmäßig sein, die Vergütung insgesamt oder in Bezug auf einzelne Parameter losgelöst von der Vertragslaufzeit zu regeln. In der Praxis werden häufig Preisanpassungsklauseln vereinbart, die bei bestimmten Veränderungen der Kostenstruktur, insbesondere bei den Kraftstoffkosten, über bestimmte zu definierende Mechanismen (Kostenelemente) für eine Preisanpassung sorgen. Aus anwaltlicher Sicht sind derartige Klauseln dahingehend zu überprüfen, ob gegen Bestimmungen des Preisklauselgesetzes (PrKG) oder AGB-Rechts verstoßen wird.
b) Fracht- und Warennachnahme
Rz. 40
Von der vorerwähnten Frachtüberweisung auf den Empfänger ist die Nachnahme zu unterscheiden. Bei der Nachnahme nimmt der Frachtführer als eine Geschäftsbesorgung die Nebenpflicht auf sich, den Nachnahmebetrag beim Empfänger einzuziehen und das Gut nur gegen Entrichtung des aufgegebenen Betrags (Zug um Zug) abzuliefern. Während bei der Frachtüberweisung auf den Empfänger der Frachtführer seine eigene Frachtforderung geltend macht, handelt es sich bei der Nachnahme um die Geltendmachung einer Forderung des Absenders, der z.B. den ihm zustehenden Kaufpreis oder die von ihm verauslagte Fracht einziehen lassen will. Aus diesem Geschäftsbesorgungsverhältnis heraus schuldet der Frachtführer dem Absender die Auszahlung der vereinnahmten Beträge.
Für die Einziehung von Nachnahmen wird regelmäßig ein Entgelt berechnet. Auch nach dem 2018 eingeführten § 270a BGB sollte dies auch gegenüber Verbrauchern in hergebrachter Weise zulässig sein, wenn eine bargeldlose Einziehung einer Nachnahme per Zahlungskarte erfolgt. Denn hier ist ein Vertragsverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und -nutzer angesprochen, und nicht zwischen Schuldner und Gläubiger einer Geldforderung. Unstreitig ist die hier vertretene Auffassung jedoch nicht.
c) Standgeld
Rz. 41
In der Praxis häufiger Punkt für Auseinandersetzungen ist auch die Frage, ob der Frachtführer von seinem Auftraggeber Standgeld verlangen kann. Standgelder werden in der Regel geschuldet, wenn ein Beförderungsmittel nicht fristgerecht beladen oder entladen werden kann oder sonst vom Frachtführer nicht zu vertretende Wartezeiten (z.B. beim Zoll, bei Grenzübertritten) entstehen. Da Standzeiten durch die unterschiedlichsten Ereignisse entstehen können, und die Voraussetzungen, unter denen Standgeld zu zahlen ist, in § 421 Abs. 3 HGB nur im Grundsatz und in der CMR (vgl. Art. 16) nur unvollständig geregelt sind, bietet es sich an, im Rahmen eines Vertrags die Voraussetzungen und die Höhe des zu zahlenden Standgeldes zu regeln, soweit zwingende Regeln der CMR dem nicht entgegenstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in vorformulierten Vertragsbedingungen nicht möglich ist, die Zahlung von Standgeld gänzlich auszuschließen.