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Nach § 467 HGB hat der Lagerhalter Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (Lagergeld) und Erstattung seiner Aufwendungen, § 474 HGB.

Als Lagergeld bezeichnet man die Vergütung des Lagerhalters für die Lagerung und Aufbewahrung des Gutes. Das Lagergeld beinhaltet i.d.R. einen Betrag für die Einlagerung und Auslagerung sowie für eine bestimmte festgesetzte Lagerzeit. Verpflichtet sich der Lagerhalter, bestimmte Lagerkapazitäten für den Einlagerer vorzuhalten, wird in der Vertragspraxis regelmäßig auch eine Mindestvergütung vereinbart. Erbringt der Lagerhalter darüber hinaus bestimmte (Neben-)Leistungen, kann er hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen, § 354 HGB. Die Höhe des Lagergeldes bestimmt sich nach der Vereinbarung. Fehlt eine Vereinbarung, schuldet der Einlagerer gem. §§ 467, 354 HGB das ortsübliche Lagergeld.

Der Lagerhalter kann Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, erstattet verlangen, § 474 HGB. Zu diesen Aufwendungen zählen die sich im Rahmen der vertraglichen Aufgaben haltenden Kosten, mit denen ein ordentlicher Lagerhalter kraft seines Berufs nach den ihm bekannt gewordenen Informationen über das Gut der Art oder Höhe nach nicht zu rechnen brauchte und die er nicht beeinflussen konnte (Zoll, Fracht) sowie Vermögensopfer, die der Lagerhalter nach Art eines Geschäftsbesorgers tätigt.[108]

[108] Andresen/Valder, § 474 HGB Rn 2 ff.; Koller, § 474 HGB Rn 2, MüKo/Hesse, HGB, § 474 Rn 2 ff.

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