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Nach den §§ 471 Abs. 2, 373 HGB ist der Lagerhalter berechtigt, das Lagergut bei drohender Entwertung infolge Veränderung der Beschaffenheit zu veräußern, falls der Einlagerer nicht rechtzeitig Weisung erteilt oder erteilen kann. Trifft der Einlagerer in anderen Fällen keine Verfügung über das Gut, z.B. nach einer Kündigung des Lagervertrags, ist der Lagerhalter berechtigt, das Lagergut zu hinterlegen oder zu verkaufen.

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