Rz. 4
Der Straßengüterverkehr unterliegt der staatlichen Regulierung im Hinblick auf die Marktzugangsvoraussetzungen. Danach ist der Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig, wenn die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Pkw wie Lkw) erfolgt, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, § 1 Abs. 1 GüKG.
Rz. 5
Das GüKG unterscheidet zwischen gewerblichem Verkehr und Werkverkehr. Gewerblicher Verkehr ist jede Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere. Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Darüber hinaus sind bestimmte Verkehre freigestellt, § 2 GüKG.
1. Erlaubnis
Rz. 6
Voraussetzung zur Durchführung gewerblicher Güterbeförderungen mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ist der Besitz einer Erlaubnis (§ 3 GüKG). Diese wird dem Frachtführer für seine Person zunächst für die Dauer von bis zu zehn Jahren, sodann zeitlich unbeschränkt erteilt, sofern der Unternehmer zuverlässig, fachlich geeignet und finanziell leistungsfähig ist. Sind diese in der Person des Frachtführers liegenden subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so ist dem Unternehmer die Erlaubnis zu erteilen. Die Erlaubnis berechtigt den Frachtführer zur Durchführung von Güterbeförderungen. Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisabschriften, wie ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen und für deren Betrieb die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist. Daneben dürfen alle Unternehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (also alle EU-Staaten – auch Deutschland – sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), wenn sie eine EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) haben, im Inland Güterkraftverkehr (Kabotage) betreiben, Art. 8 VO (EG) Nr. 1072/2004 bzw. § 17a GüKGrKabotageV. Unter Kabotage versteht man dabei konkret den zeitweiligen innerstaatlichen Güterkraftverkehr durch gebietsfremde Unternehmer, die in einem anderen EU-/EWR-Staat niedergelassen sind (vgl. VO (EG) Nr. 1072/2009).
Da das zu beratende Speditionsunternehmen auch Frachtführer aus dem benachbarten Ausland einsetzen möchte, ist Folgendes zu beachten:
2. Grenzüberschreitender Verkehr
Rz. 7
Die vorher dargestellte Systematik gilt grundsätzlich für nationale wie grenzüberschreitende Verkehre. Für den Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs bestehen jedoch folgende Abweichungen:
(1) Grenzüberschreitende Güterbeförderungen innerhalb der Europäischen Union unterliegen der EU-Marktordnung. Für diese grenzüberschreitenden Beförderungen ist eine so genannte EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) erforderlich, die ab Mai 2022 bereits für Fahrzeuge ab 2,5 t (derzeit noch 3,5 t) zGM. Bedeutendste Rechtsquelle ist die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Danach kann jedes EU-Transportunternehmen, das im Besitz einer EU-Lizenz ist, grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU durchführen. Abgangsort und Bestimmungsort müssen aber nicht im Heimatland liegen. Auch eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts im EU-Ausland ist in der VO (EG) Nr. 1072/2009 nicht enthalten.
Setzt das deutsche Speditionsunternehmen ausländische Unternehmer für Inlandstransporte (Kabotage) ein, besteht eine andere Rechtslage. Denn die EU-Lizenz gestattet dem ausländischen Frachtführer nur "zeitweilig" Kabotagetransporte durchzuführen. Art. 8 VO (EWG) 1072/09 bestimmt, dass im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach vollständiger Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen mit demselben Fahrzeug durchgeführt werden dürfen. Ist diese Zahl erreicht, muss ab Mai 2020 eine Karenzzeit von vier Tagen eingehalten werden, bis neu Kabotagebeförderungen durchgeführt werden dürfen. Die Kabotagebeförderungen können entweder sowohl in einem Mitgliedstaat als auch mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Im letzten Fall ist jedoch nur eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat erlaubt, die zudem innerhalb von drei Tagen nach Einfahrt des unbeladenen Lkw in diesen Mitgliedstaat durchgeführt werden muss. Der Unternehmer ist schließlich verpflichtet, Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzeln durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitzuführen.
(2) Für Verkehre mit oder durch Drittstaaten außerhalb der EU ist eine bilaterale Genehmigung oder eine CEMT-Genehmigung bzw. CEMT-Umzugsgenehmigung erforderlich. Die CEMT-Genehmigung lässt keine Kabotagetransporte zu.
3. Werkverkehr
Rz. 8
Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastwagen betreiben, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, haben sich beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden, § 15a GüKG.
4. Illegale Beschäftigung – Verladerverantwortung
Rz. 9
Im Rahmen der anwaltlichen Beratung ist darauf zu achten, dass das GüKG den Auftragg...