§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Einlagerer übergibt dem Lagerhalter alle für den Raum _____ (ggf. Verteilungsbezirk konkretisieren) bestimmten Güter und erteilt dem Lagerhalter rechtzeitig alle für ihre sachgerechte Lagerung und Behandlung erforderlichen Informationen und Weisungen.
(2) Es handelt sich um folgendes auf Paletten gestautes Lagergut:
a) |
_____ |
b) |
_____ |
c) |
_____ |
(3) Die durchschnittliche Lagerdauer beträgt voraussichtlich:
zu a) _____ Tage
zu b) _____ Tage
zu c) _____ Tage
(4) Die pro Kalendermonat voraussichtlich einzulagernde Menge beläuft sich durchschnittlich auf:
zu a) _____ kg bzw. t
zu b) _____ kg bzw. t
zu c) _____ kg bzw. t
(5) Die pro Kalendermonat voraussichtlich auszulagernde Menge beläuft sich durchschnittlich auf:
zu a) _____ kg bzw. t
zu b) _____ kg bzw. t
zu c) _____ kg bzw. t
(6) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, mehr als _____ kg/t pro Tag, Woche, Monat anzunehmen.
(7) Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017).
§ 2 Aufgaben des Lagerhalters
Die Aufgaben des Lagerhalters umfassen insbesondere:
(1) die Eingangskontrolle der Güter und die Einlagerung. Die Eingangskontrolle umfasst die Überprüfung auf Identität, Vollständigkeit und äußerliche erkennbare Schäden der Ware.
(2) die Einhaltung bzw. Beachtung von:
a) |
Temperatur von _____ bis _____ Grad C |
b) |
Luftfeuchtigkeit _____ |
c) |
besonderen Sicherungsmaßnahmen _____ |
d) |
Zusammenlagerungsverbote _____ |
e) |
Stapelvorschriften _____ |
f) |
_____ |
g) |
_____ |
(3) die Beachtung folgender, insbesondere öffentlich-rechtlicher Vorschriften
a) |
Gefahrgutvorschriften |
b) |
lebensmittelrechtliche Vorschriften _____ |
c) |
_____ |
(4) die Zollbehandlung
a) |
Einrichtung eines Zolllagers |
b) |
_____ |
(5) die Bestandsführung
a) |
Lagergut |
b) |
Paletten |
c) |
_____ |
(6) die Kommissionierung und Auslagerung einschließlich Kontrolle an den Einlagerer oder die von ihm bezeichneten Personen gemäß den schriftlichen Weisungen des Einlagerers
(7) die Versicherung des Gutes gegen die Risiken _____ (Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl) auf Kosten des Einlagerers
(Unzutreffendes ist zu streichen)
§ 3 Ein- und Auslagerung
(1) Die Ein- oder Auslagerung des Gutes erfolgt zu den Geschäftszeiten _____ und ist vom Einlagerer rechtzeitig zu avisieren. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter den Wert des Gutes und dessen Eigenschaften (z.B. Gefahrgut), wenn diese eine besondere Behandlung erfordern, anzugeben.
§ 4 Bestandsaufnahme
Überschüsse und Fehlbestände am Lagergut werden _____ (jährlich) festgestellt und nach einheitlicher Bemessungsgrundlage (Einkauffakturenwert des Einlagerers) für jede Warengruppe miteinander verrechnet. Der Saldo wird vorgetragen, aber _____ (jährlich) ausgeglichen (s. § 6).
§ 5 Entgelte und Auslagenersatz
(1) Der Lagerhalter erhält an Lagergeld je angefangenem Monat _____ EUR
sowie für folgende Leistungen:
a) |
Einlagern |
_____ EUR je Packstück/x-kg |
b) |
Auslagern |
_____ EUR je Packstück/x-kg |
c) |
Kommissionieren |
_____ EUR je Packstück/x-kg |
d) |
Zollbehandlung je Vorgang |
_____ EUR |
e) |
Palettenverwaltung |
_____ EUR |
f) |
_____ |
_____ EUR |
Die Mindestgesamtvergütung für sämtliche vorstehenden Leistungen beträgt monatlich _____ EUR.
(2) Alle Entgelte nach § 5 (1) erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt.
(3) Darüber hinaus erhält der Lagerhalter Auslagenersatz für:
a) |
Versicherungen |
b) |
Zoll |
c) |
Einfuhrumsatzsteuer |
d) |
_____ |
§ 6 Haftung
(1) Die Haftung des Lagerhalters ist der Höhe nach begrenzt
a) |
bei Güterschäden auf _____ EUR für jedes Kilogramm, höchstens auf _____ EUR je Schadenfall; |
b) |
bei Güterfolgeschäden und reinen Vermögensschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut auf _____ EUR je Schadenfall. |
(2) Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der eingelagerten Güter verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme bei Güterschäden nach dem Rohgewicht
a) |
der gesamten Güter, wenn die eingelagerten Güter insgesamt entwertet sind; |
b) |
dem entwerteten Teil der Güter, wenn nur ein Teil der Güter entwertet sind. |
(3) Besteht der Schaden des Einlagerers in einer Inventurdifferenz (§ 4), so ist die Haftung des Lagerhalters unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle begrenzt auf _____ EUR.
(4) Die Haftung des Lagerhalters ist in jedem Fall je Schadenereignis auf _____ EUR und je Jahr begrenzt auf _____ EUR.
(5) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnung...