Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom _________________________ hatten wir um Erteilung einer Deckungszusage für die erhobene Klage gebeten. Sie haben nur sehr eingeschränkt Deckungszusage erteilt.
Obwohl wir die Gegenseite mit Schreiben vom _________________________ aufgefordert haben, zu erklären, dass Ihr Versicherungsnehmer im Falle eines Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage in erster Instanz auch ohne entsprechenden Beschäftigungsantrag ab dem Tag nach der Verkündung mit der bisherigen Tätigkeit bis zum Ende des Rechtsstreits weiterbeschäftigt wird, war der Arbeitgeber bisher nicht bereit, eine solche Erklärung abzugeben.
Zudem haben wir den Arbeitgeber Ihres Versicherungsnehmers aufgefordert zu erklären, dass andere Beendigungstatbestände nicht vorliegen. Auch eine solche Erklärung hat der Arbeitgeber nicht abgegeben.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anträge zu _________________________ und _________________________ überflüssig sind. Im Übrigen stellt die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gem. § 17 Abs. 5c) aa), cc) ARB 2010 dar (vgl. LG Bochum, AnwBl 1986, 415; AG Dortmund v. 7.12.2005, 126 C 9954/05; AG Charlottenburg, AnwBl 1989, 183, AG Düsseldorf v. 20.3.1987, 41 C 208/86, r+s 1988, 16; AG Aalen v. 17.11.1987, 3 C 554/87, r+s 1988, 140; AG Duisburg v. 19.12.1986, 2 C 421/86, JurBüro 1987, 1856; AG Lingen v. 29.6.1988, 14 C 79/88, zfs 1988, 320; AG Münster v. 15.7.1986, 28 C 123/86, zfs 1987, 81; AG Hamburg v. 23.1.1987, 4 C 897/86, NJW 1987, 2382).
Das in diesem Zusammenhang häufig vorgebrachte Argument, nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage könne der Versicherungsnehmer immer noch eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung versage, führt zu keiner anderen Beurteilung. Angesichts der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.2.1985 (GS 1/84, NZA 1985, 702) wird man dem Arbeitnehmer, der im Kündigungsschutzprozess den Weiterbeschäftigungsantrag nicht stellt, entgegenhalten können, es fehle ihm für eine einstweilige Verfügung bereits am Verfügungsgrund (vgl. hierzu Feichtinger, DB 1983, 939; Küttner, NZA 1996, 453, 461).
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass das Unterlassen des Weiterbeschäftigungsantrags regelmäßig einen anwaltlichen Haftungsfall darstellt (vgl. Küttner/Sobolebski, AnwBl 1985, 493). Um die Interessen des Mandanten bestmöglich wahrnehmen und so den Zweck eines umfassenden Rechtsschutzes erfüllen zu können, muss der Rechtsanwalt den Wiederbeschäftigungsantrag bereits in der Klageschrift stellen. Denn nur so besteht die Möglichkeit, bei Säumnis des Arbeitgebers in der Güteverhandlung ein Versäumnisurteil auf Weiterbeschäftigung zu beantragen (Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, § 3 Rn 188).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen bitten wir daher nochmals um Deckungszusage für die Anträge zu _________________________ und _________________________.
Wir erklären ausdrücklich, dass wir keinerlei Haftung für weitere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände übernehmen werden, wenn Sie für den Feststellungsantrag keine Kostenzusage erteilen. In diesem Fall bitten wir Sie, die Haftungsübernahme für den Ausschluss weiterer Beendigungsbestände zu erklären bis zum
_________________________ (zwei Wochen).
Wir weisen darauf hin, dass wir uns an einer derart rechtsunsicheren Beratung Ihres Versicherungsnehmers nicht beteiligen werden. Wenn Sie verhindern, dass Ihr Versicherungsnehmer gegen weitere Beendigungstatbestände umfassend geschützt wird, werden wir das Mandat niederlegen und eine Schlussabrechnung über unsere Tätigkeit erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)