Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom _________________________.
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die Angelegenheit nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage zwischenzeitlich im Interesse Ihres Versicherungsnehmers durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beenden konnten. Eine Kopie des gerichtlichen Vergleichsbeschlusses des Arbeitsgerichts _________________________ vom _________________________ überreichen wir als Anlage _________________________.
Wie Sie dem Vergleich im Einzelnen entnehmen können, konnte trotz der erst _________________________-jährigen Betriebszugehörigkeit Ihres Versicherungsnehmers nicht nur die Zahlung einer überdurchschnittlich hohen Abfindung erreicht werden, sondern auch eine detaillierte Regelung über die Behandlung des Arbeitsverhältnisses bis zum _________________________ und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Ihres Versicherungsnehmers. Diese Regelungen haben für Ihren Versicherungsnehmer besondere Bedeutung.
1.
Vor diesem Hintergrund erlauben wir uns, mit der als Anlage _________________________ beigefügten Kostennote eine Endabrechnung zu erteilen. Bei unserer Kostennote haben wir einen Gegenstandswert für die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit in Höhe von _________________________ EUR [optional: sowie für den geschlossenen Vergleich einen Mehrwert in Höhe von _________________________ EUR] zugrunde gelegt. Im Einzelnen:
[Gegebenenfalls:
Auf unseren Antrag hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf _________________________ EUR und für den Vergleich auf _________________________ EUR festgesetzt. Eine Kopie des Beschlusses erhalten Sie als Anlage _________________________. Auf der Grundlage dieser Werte haben wir neben der Geschäftsgebühr sowie die Verfahrens- (b), Termins- (c) und Einigungsgebühr (d) berechnet.]
a)
Im vergangenen Jahr hat Ihr Versicherungsnehmer einen Bruttojahresverdienst von _________________________ EUR erzielt. Der Quartalsverdienst beträgt also _________________________ EUR. Gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG entspricht der Gegenstandswert der Regelung in der Präambel, in § _________________________ und _________________________ des Vergleichs also _________________________ EUR.
b)
Unter § _________________________ des Vergleichs ist der Zahlungsanspruch bis zum _________________________ und dessen Berechnung im Einzelnen geregelt. Der durch den Vergleich geregelte Verdienst bis zum _________________________ beträgt _________________________ EUR. Hiervon sind 20 %, also _________________________ EUR gegenstandswerterhöhend berücksichtigt worden. Der Kläger hatte ein Titulierungsinteresse. Dies erlangt insbesondere Bedeutung vor dem Hintergrund der in Nr. _________________________ des Vergleichs geregelten Vererblichkeit des in Nr. _________________________ geregelten Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte. Die Vergleichsregelung hat einen vollstreckbaren Inhalt und beinhaltet eine werthaltige Einigung. Werden im Rahmen der Beendigung des Arbeitsvertrags Vergütungsbestandteile im Einzelnen geregelt, ist hiervon ein Wert von 10 bis 25 % des nach § 3 ZPO zu schätzenden Wertes des Zahlungsanspruchs anzusetzen (BAG v. 27.5.1994, 5 AZB 3/94, AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979).
Die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erteilung einer vollständigen Abrechnung ist nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt worden.
c)
Die in § _________________________ des Vergleichs geregelte Arbeits- und Urlaubsbescheinigung sind pro Arbeitspapier mit 10 % einer Monatsvergütung, mithin in Höhe von je _________________________ EUR zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung v. 9.2.2018). Die Übergabe des Auszugs aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (bei unterjährigem Ausscheiden) ist ebenfalls mit mindestens 10 % einer Monatsvergütung, mithin in Höhe von _________________________ EUR zu bewerten. Steht der Auszug aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Verfügung, kann der Lohnsteuerjahresausgleich nicht beantragt werden und der Arbeitnehmer hat gegebenenfalls höhere Steuerabzüge hinzunehmen. Die rechtzeitige Übergabe ist daher von nicht zu unterschätzendem Wert für den Arbeitnehmer. Insgesamt ergibt sich für diesen Regelungspunkt ein Gegenstandswert i.H.v. zumindest _________________________ EUR.
d)
Ferner haben wir mit Ihrem Versicherungsnehmer die in § _________________________ des Vergleichs enthaltene Freistellungsklausel erörtert.
Die Erörterung und Durchsetzung des Anspruchs Ihres Versicherungsnehmers auf unwiderrufliche Freistellung ab Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags für die Dauer der Kündigungsfrist und somit für rund _________________________ Monate haben wir im Einklang mit der Rechtsprechung (LAG Hamburg v. 21.6.2016, 6 Ta 29/15) und dem Streitwertkatalog (NZA 2018, 498) mit einem Bruttomonatsgehalt, somit ...