Rz. 11
Die Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist die vollständige Verfahrenserledigung, eine teilweise Rücknahme (z.B. nur wegen des Rechtsfolgenausspruchs oder beschränkt auf einzelne Taten) genügt daher für den Anfall der Gebühr nicht. Der Verteidiger muss an der Rücknahme lediglich mitgewirkt haben, indem er beispielsweise den Rat zur Rücknahme erteilt. Er muss sie also nicht selbst erklären, um die Gebühr geltend machen zu können.
Ist bereits ein Hauptverhandlungstermin anberaumt, muss die Rücknahme zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, erfolgen, ansonsten kann die Gebühr nicht verlangt werden.
Rz. 12
Auch nach einem bereits stattgefundenen Termin kann die Zusatzgebühr verlangt werden, wenn die Rücknahme zwei Wochen vor dem nächsten Termin erklärt wird, denn die Gebühr entsteht, wenn aufgrund der Rücknahme ein (weiterer) Termin entbehrlich wird.
Rz. 13
Vom Gesetz nicht geregelt ist die Frage, ob die Zusatzgebühr auch dann entsteht, wenn sich Verteidiger, Gericht und Staatsanwaltschaft über den Inhalt und Erlass eines Strafbefehls verständigen, der vom Mandanten akzeptiert wird, und wenn deshalb kein Einspruch eingelegt wird. Richtigerweise wird man auch in diesem Fall den Anfall der Zusatzgebühr bejahen.
Rz. 14
Muster 43.3: Zusatzgebühr bei Absprache über Strafmaß
Muster 43.3: Zusatzgebühr bei Absprache über Strafmaß
Vom Wortlaut ist der Anfall der Zusatzgebühr nicht erfasst, weil das Verfahren weder vorläufig eingestellt wird noch das Gericht beschlossen hat, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Es wird auch kein Rechtsmittel zurückgenommen.
Dennoch entspricht es dem Sinn der Vorschrift, den Anfall der Zusatzgebühr in analoger Anwendung der Norm zu bejahen (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG Kommentar, 23. Aufl., VV Nr. 4141 Rn 33).
Die gewählte Vorgehensweise diente der Vermeidung einer Hauptverhandlung, welche für den Fall des Einspruchs gegen einen nicht abgesprochenen Inhalt eines Strafbefehls anberaumt worden wäre und zu einer Belastung der Gerichte aufgrund des Hauptverhandlungstermins geführt hätte. Eben diese Belastung soll die Zusatzgebühr vermeiden und erreicht diesen Zweck im vorliegenden und vom Gesetzgeber nicht geregelten Fall nur dann, wenn man den Anfall der Gebühr bejaht.
Zudem ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, denjenigen Verteidiger schlechter zu stellen, der vor Erlass eines Strafbefehls auf die Staatsanwalt zugeht und den Inhalt und Erlass desselben erörtert, im Vergleich zur Situation, in der der Verteidiger gegen den Strafbefehl Einspruch einlegt, diesen z.B. auf die Höhe der Tagessätze beschränkt und Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. In einem solchen Fall erhält der Verteidiger die Zusatzgebühr, § 411 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 4 VV RVG.
Schließlich wird die analoge Anwendung der Norm auch für den Fall angenommen, in dem der Verteidiger nach Erhebung der Anklage erreicht, dass im Strafbefehlsverfahren entschieden wird, § 408a StPO (AnwK-RVG, 7. Aufl., Nr. 4141 Rn 145), weil auch hierdurch eine Hauptverhandlung vermieden wird. Diesem Fall steht der vorliegende gleich.
Rz. 15
Für den Fall der Rücknahme der Revision – ebenso wie bei der Rücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags auf Zulassung derselben – ist streitig, ob die Erledigungsgebühr anfällt, weil eine Hauptverhandlung in diesen Fällen nur ausnahmsweise stattfindet. Richtigerweise ist der Anfall der Gebühr zu bejahen.
Rz. 16
Muster 43.4: Zusatzgebühr bei Rücknahme des Rechtsmittels
Muster 43.4: Zusatzgebühr bei Rücknahme des Rechtsmittels
Zwar wird in der Rechtsprechung der Anfall der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141/5115 VV RVG teilweise vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht, wie beispielsweise dem Umstand, dass zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine Terminierung vorliegen oder dass das Rechtsmittel vor Rücknahme begründet werden müsse, dies jedoch zu Unrecht.
Diese – einschränkende – Auffassung ist mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Das Gesetz macht den Anfall der zusätzlichen Gebühr von keiner dieser, von der Rechtsprechung entwickelten, weiteren Voraussetzungen abhängig. Sie werden im Gesetz nicht genannt. Wenn der Gesetzgeber eine weitere Voraussetzung und damit eine Einschränkung für den Anfall der Gebühr gewollt hätte, dann hätte er dies erklärt (AnwK-RVG, 8. Aufl., Nr. 4141 Rn 32; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Aufl., Nr. 4141 Rn 39; Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn 43).
Nur diese Auffassung trägt auch dem Sinn und Zweck der zusätzlichen Gebühr Rechnung, die nämlich auch dann anfällt, wenn sich das Verfahren auf sonstige Art und Weise erledigt, und zwar unabhängig davon, ob ein Hauptverhandlungstermin zu erwarten ist. Im vorbereitenden Verfahren ist überhaupt keine Hauptverhandlung vorgesehen. Dennoch erhält der Verteidiger nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch hier die zusätzliche Gebühr, wenn er an der Erledigung des Verfahrens mitwirkt (AnwK-RVG, a.a.O....