Rz. 372

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der §§ 21a und 21b BetrVG im Jahr 2001 (Übergangsmandat und Restmandat des Betriebsrates) versucht, eine Rechtsschutzlücke zu schließen, um gerade bei Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft bestehende Mitbestimmungsrechte aufrechtzuerhalten. Anknüpfungspunkt hierbei ist der "Betrieb", nicht das "Unternehmen", auch wenn das Gesetz an die Nomenklatur des UmwG (Spaltung) anknüpft. Anders als die europäische Richtlinie, deren Umsetzung die Einführung des Rest- und Übergangsmandats dient (2001/23/EG, Art. 6), setzen die Vorschriften einen Wechsel des Unternehmens nicht voraus. Allerdings fehlen die wohl von der Richtlinie geforderten Regelungen für Sprecherausschüsse und für Personalräte (ausführlich GK/Kreutz, § 21a Rn 2 ff.; HaKo-BetrVG/Düwell, § 21a Rn 10 ff.).

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