Rz. 708

Soweit der Betriebsrat den Anwalt zur Vertretung ggü. dem Arbeitgeber mit der Geltendmachung von Rechten beauftragt, ist eine gesonderte vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Beauftragung – anders, als wenn der Anwalt den Betriebsrat beraten soll, was außer nach § 111 S. 2 BetrVG für die Beratung über eine Betriebsänderung und einen Interessenausgleich, nicht aber über einen Sozialplan (LAG Hessen v. 17.3.2011 – 9 TaBV 59/10, juris), nur über § 80 Abs. 3 BetrVG ermöglicht wird – nicht erforderlich. Die Kostenerstattungspflicht folgt unmittelbar aus § 40 Abs. 1 BetrVG, natürlich nur bei Erforderlichkeit. Vgl. zu Anwaltskosten in diesem Zusammenhang auch Rdn 694 ff.

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