Rz. 394

Nach § 21a Abs. 2 BetrVG besteht ein Übergangsmandat dann, wenn Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst werden. Dann übt der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betrieb oder Betriebsteil das Übergangsmandat aus. Str. ist, ob die Feststellung, welches der größte Betrieb oder Betriebsteil ist, mit Blick auf die letzte Betriebsratswahl festzustellen ist oder ob die aktuellen Zahlen bedeutsam sind. Mehr spricht für die Feststellung der aktuellen Größe, zumal es bei der Feststellung der Betriebsgröße einer normalen Wahl nur bei kleineren Betriebseinheiten auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ankommt. Stichtag ist der Tag der Zusammenlegung.

 

Rz. 395

 

Hinweis

Die Gesetzesfassung wirft weitere Probleme auf. § 21a Abs. 2 BetrVG normiert die "entsprechende Geltung" des § 21a Abs. 1 BetrVG. Dies bezieht sich zunächst auf § 21a Abs. 1 S. 2 bis 4 BetrVG (Bestellung des Wahlvorstandes, Ende des Übergangsmandates und Verlängerungsmöglichkeit auf 12 Monate). Was bedeutet aber die entsprechende Geltung des § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG? Bezieht er sich auf den vollständigen Satzteil "so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter"? Dann würde dieser Betriebsrat – außer der Bestellung des Wahlvorstandes – keine Kompetenzen hinsichtlich der ursprünglich fremden Betriebsteile haben. Dort – in diesen Betriebsteilen – könnte der Arbeitgeber Einstellungen, Kündigungen und Arbeitszeitveränderungen vornehmen, ohne dass der Übergangsmandatsbetriebsrat zu beteiligen wäre. Die wohl überwiegende Meinung erstreckt in diesem Fall das Übergangsmandat trotz des Wortlautes auf sämtliche, auch bislang nicht zugeordnete Betriebsteile, und zwar auch dann, wenn in diesen Betriebsteilen, die zusammengefasst wurden, keine Betriebsräte bestanden haben (Nachweise bei Richardi/Thüsing, § 21a Rn 13; GK/Kreutz § 21a Rn 31 f.; umfassend Sittard, in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Teil D Rn 82 ff.).

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