Rz. 693

Für die Prüfung, ob ein Sachmittel für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist, besteht ein Beurteilungsspielraum des Betriebsrates. Die Gerichte können danach nur prüfen, ob etwa die verlangte technische Ausstattung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben dienen soll und ob der Betriebsrat seine Entscheidung zur Erforderlichkeit nach billigem Ermessen getroffen hat; dies ist der Fall, wenn er die berechtigten Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates und die Interessen des Arbeitgebers, insb. an einer Begrenzung seiner Kostenbelastung, ausreichend berücksichtigt hat. Dabei sind ggf. Hardware und Software gesondert zu prüfen (BAG v. 20.4.2016 – 7 ABR 50/14, juris; BAG v. 16.5.2007 – 7 ABR 45/06, juris). Diese Rspr., die dem Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum einräumt, erscheint zumindest in denjenigen Fällen als zweifelhaft, in denen nicht über die vorläufige Anschaffung, sondern über den endgültigen Verbleib eines bestimmten Sachmittels beim Betriebsrat zu entscheiden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einer solchen Konstellation nicht nach objektiven Kriterien über die Notwendigkeit entschieden werden kann.

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