Rz. 1581

Die Rechtsstellung der Mitglieder der Einigungsstelle ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. § 78 BetrVG legt lediglich fest, dass sie bei der Ausübung ihres Amts nicht gestört oder behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, welches auch für ihre berufliche Entwicklung gilt. Mit der Annahme ihres Amts kommt zwischen den Mitgliedern der Einigungsstelle und dem Arbeitgeber kraft Gesetzes ein betriebsverfassungsrechtliches Schuldverhältnis zustande (BAG v. 27.7.1994 – 7 ABR 10/93, juris), welches – bei nichtbetrieblichen Beisitzern – den Charakter eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages hat. Eine Haftung der Mitglieder der Einigungsstelle besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht oder einen fehlerhaften Spruch der Einigungsstelle. An Aufträge und Weisungen sind die Mitglieder nicht gebunden.

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