Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 409
Ähnliches gilt für die Zusammensetzung des Gremiums beim Übergangsmandat. Auch in diesen Fällen erscheint es als vorzugswürdig, die Besetzung im Zeitpunkt der Auf- oder Abspaltung als für dieses Übergangsmandat entscheidend anzusehen. Es wird dabei so getan, als ob der Ursprungsbetriebsrat noch bestünde. Sind aus dem abgespaltenen Betriebsteil kommende Betriebsratsmitglieder verhindert, kommen diejenigen Ersatzmitglieder zum Einsatz, die im Zeitpunkt der Spaltung auf der jeweiligen Vorschlagsliste dieses verhinderten Mitglieds standen und die noch in einem der aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebsteile (oder im betriebsidentischen Betrieb) beschäftigt sind.
Rz. 410
Folgt der Spaltung eine Stilllegung eines der abgespaltenen Betriebsteiles nach, wandelt sich insoweit das Übergangsmandat, soweit eine Neuwahl nicht mehr in Betracht kommt, weil die mit der Stilllegung verbundenen Mitbestimmungsrechte schon vor der (geplanten) Neuwahl angesiedelt sind, in ein Restmandat, das dann in der Besetzung des im Zeitpunkt der Stilllegung vorhandenen Übergangsmandatsbetriebsrates ausgeübt wird. Bei der Abspaltung wird auch vertreten, dass das Übergangsmandat durch den weiter bestehenden Betriebsrat ausgeübt wird (mit der Folge, dass die im abgespaltenen Betriebsteil tätigen Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat ausscheiden und durch Ersatzmitglieder ersetzt werden müssen).
Rz. 411
Hinweis
Es wird auch vertreten, dass der fortbestehende Betriebsrat des betriebsidentischen Betriebes auch für den beibehaltenen Teil bis zur Beendigung des Übergangsmandates in der bisherigen Besetzung weiter zuständig ist (so Sittard, in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Teil D Rn 95). Gegen die Besetzung ohne die Betriebsratsmitglieder des abgespaltenen Teiles spricht aber, dass das Übergangsmandat (Vollmandat) und sämtliche Mitbestimmungsrechte dann gerade ohne diejenigen Betriebsratsmitglieder ausgeübt würden, die im betroffenen Betriebsteil beschäftigt sind. Gegen die Auffassung von Sittard spricht auch, dass bei mehreren abgespaltenen Einheiten eine unterschiedliche Besetzung vorhanden wäre. Und was wäre, wenn sämtliche Betriebsratsmitglieder in den abgespaltenen Teilen beschäftigt wären? Dann könnte nach dieser Meinung das Übergangsmandat nicht ausgeübt werden. Auch kann es hinsichtlich des bestehenbleibenden Betriebsteiles, aus dem die betroffenen Betriebsratsmitglieder gerade ausgeschieden sind, unterschiedliche Interessen geben. Es ist daher hinzunehmen, dass der Betriebsrat des Vollmandats und derjenige des Übergangsmandates in unterschiedlichen Besetzungen tagen müssen (aus diesem Grund ablehnend – und für die Beibehaltung der ursprünglichen Besetzung auch für das Vollmandat – Fitting, § 21a BetrVG Rn 16).