Rz. 1028

Schaffen es Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, über eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit Einvernehmen zu erzielen, kann gem. § 87 Abs. 2 S. 1 BetrVG die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Die Entscheidung der Einigungsstelle ("Spruch") ersetzt die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dieser Spruch der Einigungsstelle hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind im Fall der zwingenden Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 BetrVG sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat (zum Einigungsstellenverfahren im Einzelnen siehe Rdn 1592 ff.).

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