Rz. 717

Weigert sich der Arbeitgeber, eine derartige Vereinbarung mit dem Betriebsrat abzuschließen, oder kommt eine Einigung über die Vereinbarung nicht zustande, kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers hierzu beim ArbG ersetzen lassen. In Ausnahmefällen kann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ein Sachverständiger auch durch eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren eingesetzt werden (LAG Hamm v. 22.2.2008 – 10 TaBVGa 3/08, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 19.4.2005 – 5 TaBV 18/05, juris, für die Hinzuziehung eines Wirtschaftsberaters bei geplantem Outsourcing; LAG Hamm v. 15.3.1994 – 13 TaBV 16/94, juris; a.A. LAG Köln v. 5.3.1986 – 5 TaBV 4/86, juris: keine einstweilige Verfügung möglich wegen Vorwegnahme der Hauptsache).

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