Rz. 512

Die Größe des Betriebsausschusses richtet sich zwingend nach der Staffel des § 27 Abs. 1 BetrVG. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrates und seinem Stellvertreter sowie drei weiteren Betriebsratsmitgliedern bei 9 bis 15 Betriebsratsmitgliedern, fünf weiteren Betriebsratsmitgliedern bei 17 bis 23 Mitgliedern usw. Anders als beim Betriebsausschuss ist für die weiteren Ausschüsse keine bestimmte Größe vorgeschrieben. Deren Größe bestimmt der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese weiteren Ausschüsse können auch aus weniger als fünf Mitgliedern bestehen (Fitting, § 28 BetrVG Rn 25; DKW/Wedde, § 28 Rn 12). Von einem Ausschuss kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn nur eine einzige Person eingesetzt sein soll; man wird drei Mitglieder als Mindestgröße verlangen müssen (a.A. Löwisch/Holler, BetrVG, § 28 Rn 7: mindestens zwei Mitglieder). Ausschussmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Betriebsrates sein, nicht etwa auch Ersatzmitglieder. Anders als dem Betriebsausschuss gehören den weiteren Ausschüssen der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter nicht automatisch an; soweit diese weiteren Ausschüssen angehören wollen, müssen sie sich zur Wahl stellen. Eine automatische Mitgliedschaft kann auch nicht in einer Geschäftsordnung bestimmt werden (BAG v. 16.11.2005 – 7 ABR 11/05, juris). Die zwingenden Regelungen für Ausschüsse nach §§ 27, 28 BetrVG gelten nur für Ausschüsse in Mitbestimmungsangelegenheiten, nicht für andere Ausschüsse, etwa für Öffentlichkeitsangelegenheiten mit reinen Vorbereitungstätigkeiten, die beliebig gebildet werden können (LAG Berlin-Brandenburg v. 15.2.2018 – 14 TaBV 675/17, juris).

 

Rz. 513

 

Hinweis

Die Bildung der Ausschüsse wurde nach der seit 1989 geltenden Gesetzeslage als zu kompliziert empfunden. Damals wurde die Verhältniswahl für die Bestimmung der weiteren Mitglieder in den Ausschüssen eingeführt; vor dieser Gesetzesnovelle war die Festlegung des Wahlverfahrens dem Betriebsratsgremium selbst überlassen, was mitunter dazu geführt haben soll, dass der Betriebsrat ein Ausschussmitglied nach dem anderen in Einzelabstimmung mit womöglich knapper Mehrheit bestimmt und dadurch die kleineren Gruppierungen im Betriebsrat von den Entscheidungen ausgeschlossen haben soll. Der RegE zum BetrVG 2001 hatte vorgesehen, die Verhältniswahl bei Ausschussbildung und Freistellungen vollständig wieder abzuschaffen. In letzter Minute ist dies im Gesetzgebungsverfahren geändert worden.

 

Rz. 514

Nach den Bestimmungen des BetrVG seit 2001 gilt nun für die Bestimmung der Ausschussmitglieder folgendes Verfahren:

Zunächst muss die Größe des Ausschusses festgestellt (im Fall des Betriebsausschusses) oder vom Betriebsrat festgelegt (bei sonstigen Ausschüssen) werden.
Die Besetzung erfolgt dann ähnlich einer kleinen Betriebsratswahl in geheimer Wahl anhand von Vorschlagslisten, die auf einer Betriebsratssitzung – häufig schon auf der konstituierenden Sitzung, was aber wegen der fehlenden Befugnis des Wahlvorstandsvorsitzenden zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung nicht unproblematisch ist – von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern eingereicht werden.
Es können nur Betriebsratsmitglieder, keine Ersatzmitglieder des Betriebsrates kandidieren.
Sind mehrere Vorschlagslisten vorhanden, hat jedes Betriebsratsmitglied eine Stimme; die Auszählung, wie viele Sitze auf die einzelnen Listen entfallen, erfolgt dann wie bei der Betriebsratswahl nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlensystem.
Ist nur eine Vorschlagsliste gemacht, dann hat jedes Betriebsratsmitglied so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind (§ 27 Abs. 1 S. 4 BetrVG).
 

Rz. 515

Zulässig ist – unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips – auch die Bestellung von Ersatzmitgliedern, die allerdings Mitglieder des Betriebsrates sein müssen. Hat die Wahl der Ausschussmitglieder aufgrund mehrerer Vorschlagslisten stattgefunden, können Ersatzmitglieder nicht gesondert gewählt werden (a.A. LAG München v. 21.10.2004 – 3 TaBV 16/04, juris; offengelassen in BAG v. 16.11.2005 – 7 ABR 11/05, juris). Vielmehr rücken, soweit vorhanden, diejenigen Betriebsratsmitglieder der Vorschlagsliste in den Ausschuss in der Reihenfolge des Vorschlages nach, die nicht gewählt worden waren. Nur dann, wenn die Vorschlagsliste keine weiteren Kandidaten enthält, kann das fehlende Mitglied in Mehrheitswahl neu gewählt werden (BAG v. 25.4.2001 – 7 ABR 26/00, juris, für die Freistellungswahl nach § 38 BetrVG). Vergrößert sich die Zahl der Sitze eines weiteren Ausschusses oder des Gesamtbetriebsausschusses wegen einer Erhöhung der Beschäftigtenzahl oder der Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrates, ist eine Nachwahl eines oder mehrerer Ausschussmitglieder nicht zulässig. In einem solchen Fall sind die Ausschussmitglieder insgesamt neu zu wählen (BAG v. 16.3.2005 – 7 ABR 37/04, juris).

 

Rz. 516

Für die Wahl der Mitglieder in weitere Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats sind keine Wahlverfahrensgrundsätze vorgeschrieben. § 51 Ab...

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