Rz. 721

Zum Inhalt der mit dem Arbeitgeber gem. § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu treffenden Vereinbarung gehört auch das Honorar des Sachverständigen. Fehlt eine Vereinbarung hierüber, ist nach § 316 BGB der Umfang der Vergütung nach billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen (vgl. BAG v. 12.2.1992 – 7 ABR 20/91, juris, für die Vergütung eines Beisitzers der Einigungsstelle). Dabei kann auf übliche Stundensätze zurückgegriffen werden. Will der Betriebsrat einen auswärtigen Anwalt heranziehen, muss dies besonders begründet werden. Allein dessen Fachkompetenz rechtfertigt die Heranziehung nicht (BAG v. 15.11.2000 – 7 ABR 24/00, juris).

 

Rz. 722

Wird ein Rechtsanwalt als Sachverständiger hinzugezogen, können die Gebührensätze des RVG maßgeblich einschlägig sein. Unter besonderen Umständen kann es billigem Ermessen entsprechen, die aufgewendete Zeit nach marktüblichen und angemessenen Stundensätzen zu vergüten – dann allerdings ist die Vertretungsnotwendigkeit über § 40 BetrVG zu prüfen (BAG v. 13.5.1998 – 7 ABR 65/96, juris; vgl. auch BGH v. 25.10.2012 – III ZR 266/11, juris; BAG v. 18.11.2020 – 7 ABR 37/19, juris). Die Erteilung einer Honorarzusage kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (BAG v. 14.12.2016 – 7 ABR 8/15, juris).

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