Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 698
Der Betriebsrat hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, die ihm zur Verfügung gestellten PCs an das Internet anzuschließen (BAG v. 3.9.2003 – 7 ABR 8/03, juris). Dabei bestimmt der Betriebsrat eigenständig, ob beim Zugang einzelner Betriebsratsmitglieder zum Internet über einen gemeinsamen Betriebsrats-PC eine Personalisierung stattfinden soll oder nicht (BAG v. 18.7.2012 – 7 ABR 23/11, juris). Angesichts dessen, dass das Internet heute als allgemein übliches Kommunikations- und Informationsmittel dient, der Anbieter nicht mehr für das Herunterladen unzulässiger Inhalte verantwortlich ist und die Kosten hierfür überschaubar erscheinen, wird ein Anspruch auf Zugang nur noch in besonderen Ausnahmefällen verwehrt werden dürfen; der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden, bedarf es dazu nicht mehr (BAG v. 20.1.2010 – 7 ABR 79/08, juris). Dem Verlangen des Betriebsrats nach einem uneingeschränkten Internetzugang steht das Interesse des Arbeitgebers entgegen, den Zugriff auf Seiten mit strafbarem oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden. Der Möglichkeit zur Überwachung und Kontrolle des Telefon- und Internetverkehrs des Betriebsrats kann durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat begegnet werden; sie erfordert keinen separaten Anschluss des Betriebsrats. Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitgeber von den technischen Überwachungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise Gebrauch macht (BAG v. 20.4.2016 – 7 ABR 50/14, juris; ähnlich LAG Baden-Württemberg v. 23.1.2013 – 13 TaBV 8/12, juris).
Rz. 699
Entgegenstehende Belange des Arbeitgebers können ebenfalls kaum noch angenommen werden. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass in der betroffenen Filiale des Arbeitgebers bislang an keinem PC ein Internetanschluss existiert und auch die Filialleitung keinen solchen Anspruch hat. Der mit einem Internetzugang verbundene erhöhte Zeitaufwand für die Betriebsratsarbeit führt ebenso wenig zu einem Entgegenstehen betrieblicher Belange des Arbeitgebers wie erforderliche Schulungskosten oder eine theoretisch bestehende Missbrauchsgefahr durch Betriebsratsmitglieder (BAG v. 17.2.2010 – 7 ABR 81/09, juris). Aus diesem Grund kann der Betriebsrat, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, auch die Eröffnung des Internetzugangs für jedes einzelne Betriebsratsmitglied verlangen (BAG v. 14.7.2010 – 7 ABR 80/08, juris). Dies gilt heute selbst dann, wenn die Nutzung des Internets im Betrieb zur Informationsbeschaffung nicht allgemein üblich ist und auch vom Arbeitgeber nicht hierzu genutzt wird – was aber kaum noch vorstellbar ist. Ob noch konkrete betriebliche Verhältnisse wie etwa eine besonders schwere wirtschaftliche Situation beim Arbeitgeber dazu führen können, dass auf einen Internetzugang noch verzichtet werden muss, erscheint heute ebenfalls als kaum vorstellbar. Die frühere Rechtsprechung auch des BAG wird man als überholt bezeichnen können (vgl. etwa noch BAG v. 23.8.2006 – 7 ABR 55/05, juris; BAG v. 16.5.2007 – 7 ABR 55/06, juris).
Rz. 700
Mit dem Anspruch auf Zuerkennung eines Internetanschlusses eng verbunden ist der in aller Regel ebenfalls bestehende Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung von E-Mail-Adressen für alle Betriebsratsmitglieder zur unternehmensinternen wie unternehmensexternen Kommunikation (BAG v. 14.7.2010 – 7 ABR 80/08, juris).