Rz. 349

Die Kosten der Wahl hat nach § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Dies gilt für die notwendigen Auslagen für Wahlurnen, Stimmzettel, Porto sowie für notwendige Reisekosten der Wahlvorstandsmitglieder. Bei Versäumnis von Arbeitszeit der Wahlvorstandsmitglieder ist selbstverständlich deren Entgelt weiterzuzahlen. Die zu § 37 und § 40 BetrVG entwickelten Grundsätze gelten auch für Kosten, Auslagen und das Entgelt der Wahlvorstandsmitglieder (BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 29/02, juris). Der Arbeitgeber hat auch notwendige Schulungskosten für Wahlvorstandsmitglieder zu zahlen. Dabei sind unzweifelhaft Schulungen für alle erstmalig im Wahlvorstand tätigen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (vgl. etwa Fitting, § 20 Rn 39). Angesichts dessen, dass die Kenntnisse im Normalfall nicht ständig, sondern nur einmalig alle vier Jahre benötigt werden, dürften aber normalerweise auch "Auffrischungskurse" regelmäßig erforderlich sein. Der Besuch von derartigen Schulungen bedarf eines wirksamen Beschlusses des Wahlvorstandes – der Betriebsrat hat hiermit nichts zu tun.

 

Rz. 350

Soweit es nicht um Vertretung des Wahlvorstands vor Gericht oder die Geltendmachung von Ansprüchen ggü. dem Arbeitgeber geht, kann der Wahlvorstand kostenpflichtigen Rechtsrat durch Anwälte allerdings nur i.R.d. § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechend einholen, muss also Rechtsberater als Sachverständige zuziehen; Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (BAG v. 11.11.2009 – 7 ABR 26/08, juris), die ggf. eingeklagt werden kann.

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