Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 1246
Nach § 105 BetrVG ist eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten (Definition in § 5 Abs. 3 BetrVG) dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen. Der Begriff der Einstellung entspricht dem des § 99 BetrVG, betrifft also Person des Bewerbers und seine künftige Funktion, Name und Vorname, Geburtsdatum und Familienstand, nicht aber Angaben über den Gesundheitszustand, seinen persönlichen Werdegang oder sonstige persönlichen Verhältnisse (KR/Rinck, § 105 BetrVG Rn 19 ff. die aber auch noch die Mitteilung über die Anschrift für erforderlich hält). Schon nach dem Wortlaut umfasst der Begriff "personelle Veränderungen" weder Ein- noch Umgruppierungen, zumal insoweit kein Bezug zur Belegschaft vorhanden ist (zutreffend GK-BetrVG/Raab, § 105 Rn 7; Richardi/Thüsing, § 105 Rn 6; a.A. LAG Baden-Württemberg v. 28.10.2015 – 10 TaBV 3/15, juris; KR/Rinck, § 105 Rn 14). Mitzuteilen sind nicht nur Einstellungen, Versetzungen oder Entlassungen, sondern ist jede Veränderung der Position des leitenden Angestellten, durch die seine eigenen oder die Interessen der übrigen leitenden Angestellten berührt werden, insb. Zuweisung und Wegnahme neuer Funktionen, auch der Prokura. Gerade weil die Vorschrift darauf zielt, dem Betriebsrat all diejenigen Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Belegschaft auswirken können, sind trotz des Wortlautes ("beabsichtigte") auch Veränderungen mitzuteilen, die auf Initiative des leitenden Angestellten selbst erfolgen wie etwa die Kündigung oder der vom leitenden Angestellten gewünschte Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Fitting, § 105 BetrVG Rn 4; DKW/Bachner/Deinert, § 105 Rn 5; im Ergebnis ähnlich GK-BetrVG/Raab, § 105 Rn 7 ff.; a.A. etwa KR/Rinck, § 105 BetrVG Rn 18: Allerdings kann eine Unterrichtungspflicht nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit bestehen).
Rz. 1247
Die Mitteilung an den Betriebsrat muss "rechtzeitig" ergehen, diesem also ermöglichen, sich vor Durchführung der Maßnahme zu äußern und die Arbeitnehmerschaft zu unterrichten (Fitting, § 105 BetrVG Rn 6; Richardi/Thüsing, § 105 Rn 12 ff.). Im Allgemeinen wird die es ausreichend, aber auch erforderlich sein, wenn die Unterrichtung spätestens eine Woche vor der geplanten Durchführung erfolgt (KR/Rinck, § 105, Rn 23; a.A. GK/Raab, § 105 Rn 10: eine Woche genügt in jedem Fall, auch eine kürzere Frist kann ausreichend sein). Die Unterrichtung hat schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu erfolgen. Die Verletzung der Mitteilungspflicht hat keine Auswirkungen für diejenigen Maßnahmen, die der Arbeitgeber ggü. dem leitenden Angestellten vornimmt oder die beide einvernehmlich vereinbaren und durchführen. Bei groben Verstößen gegen die aus § 105 BetrVG folgenden Verpflichtungen kann der Arbeitgeber nach § 23 Abs. 3 BetrVG mit Unterlassungs- oder Verpflichtungsanträgen Abhilfe schaffen (LAG Hessen v. 23.5.2013 – 9 TaBV 288/12, juris).