Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 502
Gem. § 34 Abs. 1 BetrVG ist über jede Verhandlung des Betriebsrates ein Protokoll anzufertigen. Darin muss nicht der gesamte Ablauf der Sitzung dargestellt werden, sondern zwingend vorgeschrieben ist die Protokollierung
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des Wortlautes der Beschlüsse, |
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des Stimmenverhältnisses |
und die Beifügung der eigenhändig unterschriebenen Anwesenheitsliste (bei Teilnahme per Video oder Telefon einer Bestätigung in Textform – am besten per Mail – über die Anwesenheit).
Rz. 503
Aus dem Protokoll muss sich auch ergeben, welches Betriebsratsmitglied bei welcher Beschlussfassung anwesend bzw. nicht anwesend war. Auch vorübergehende Abwesenheit ist daher zumindest dann mit Zeitpunkt und Stand der Sitzung zu dokumentieren, wenn während der Abwesenheit Beschlüsse gefasst werden.
Rz. 504
Notwendig ist auch die Angabe des Datums der Betriebsratssitzung, damit feststeht, auf welche Sitzung sich die Niederschrift bezieht, sowie die Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung. Die Niederschrift hat den Charakter einer Privaturkunde gem. § 416 ZPO und kann als Beweismittel in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung dienen. Ihr kommt allerdings nur formeller Beweiswert in Bezug auf die von ihren Unterzeichnern abgegebenen Erklärungen über eine am Sitzungstag erfolgte Beschlussfassung des Betriebsrats mit dem in der Niederschrift wiedergegebenen Wortlaut zu. Anders als eine öffentliche Urkunde (§§ 417, 418 ZPO) begründet sie keinen Beweis über den Verlauf der Betriebsratssitzung und den Inhalt der dort gefassten Beschlüsse. Ihr kommt aber aufgrund ihrer durch § 34 Abs. 1 BetrVG besonders ausgestalteten Form keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, aber ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung über die Beschlussfassung zu berücksichtigen ist. Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weiteren tatsächlichen Darlegungen oder Beweisaufnahmen. Vielmehr obliegt es dann demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft, den Beweiswert zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen Beschlusses geeigneten Vortrag zu halten (BAG v. 22.11.2017 – 7 ABR 46/16, juris). Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht dann nachgehen (BAG v. 30.9.2014 – 1 ABR 32/13, juris; LAG Hessen v. 23.3.2017 – 9 TaBV 140/16, juris). Allerdings macht ein Fehlen des Beschlusses oder gar das Fehlen des Wortlautes des Beschlossenen in der Niederschrift den Beschluss nicht unwirksam (a.A. zu Unrecht LAG Köln v. 25.11.1998 – 2 TaBV 38/98, juris).
Rz. 505
Eine Berechtigung des Betriebsratsvorsitzenden oder des Gremiums, seinen Mitgliedern zu verbieten, auf Betriebsratssitzungen selbst mitzuschreiben, besteht nicht; auch kann den Betriebsratsmitgliedern nicht verboten werden, Unterlagen (Kopien) aus Betriebsratssitzungen mitzunehmen (von LAG Hamm v. 14.8.2009 – 10 TaBV 175/08, juris, als "fraglich" offengelassen), außer, es stünden datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. I.Ü. verfügt jedes Betriebsratsmitglied nach § 34 Abs. 2 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auch auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Weg zu lesen (BAG v. 12.8.2009 – 7 ABR 15/08, juris). Zu den Unterlagen, die jedes Betriebsratsmitglied einsehen können muss, gehört nicht nur die Sitzungsniederschrift, sondern gehören auch sämtliche Aufzeichnungen und Materialien des Betriebsrats und seiner Ausschüsse, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat. Allerdings kann das Betriebsratsmitglied keinen elektronischen Lesezugriff verlangen, wenn ein solcher dem Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt worden ist (LAG Rheinland-Pfalz v. 5.8.2021 – 5 TaBV 4/21, juris). Allerdings hat der Arbeitgeber die erforderliche Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen (LAG Sachsen v. 11.5.2021 – 3 TaBV 22/20, juris). Auch ergibt sich ein Anspruch von Mitgliedern des Betriebsrats auf Überlassung eines Schlüsseltransponders für das Sekretariat des Betriebsrats (LAG Hessen v. 9.9.2019 – 16 TaBV 67/19, juris).