Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
Rz. 174
§ 2 WO schreibt vor, dass der Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten erstellt (sog. Wählerliste). In dieser sollen die Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sein. Abweichungen sind aus sachlichen Gründen ("Soll"-Vorschrift) hinsichtlich der Reihenfolge zulässig, etwa wenn die Beschäftigten üblicherweise nach Personalnummern identifiziert werden. Auch eine Unterscheidung nach Betriebsteilen oder Abteilungen wird zulässig sein; auf eine Benennung von Namen, Vornamen und Geburtsdatum darf aber auch in diesem Fall nicht verzichtet werden. Die Wählerliste ist getrennt nach Geschlechtern zu erstellen – hierbei handelt es sich um eine zwingende Formvorschrift, deren Verletzung die Wahl anfechtbar machen dürfte (GK/Jacobs, § 2 WO Rn 4).
Rz. 175
Hinweis
Ist jemand als "divers" ins Personenstandsregister eingetragen, wird er als "divers" beim Arbeitgeber geführt oder meldet er sich beim Wahlvorstand als "divers", wird der Wahlvorstand hierüber Beschluss fassen und diese Personen als weitere Kategorie (neben Frauen und Männern) in die Wählerliste aufnehmen. Auch dann, wenn sich – etwa bei bestimmten Vornamen wie Eike oder bei ausländischen Mitarbeitern – aus der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Liste das Geschlecht nicht eindeutig ersehen lässt, wird der Wahlvorstand ggf. bei den Beschäftigten nachfragen und diese in die richtige Kategorie einsortieren müssen.
Rz. 176
Der Wahlvorstand muss nunmehr (§ 2 Abs. 1 S. 3 WO) in der Wählerliste darüber hinaus kennzeichnen, welche Beschäftigten nicht passiv wahlberechtigt sind. Es handelt sich um im Betrieb tätige wahlberechtigte Leiharbeitnehmer, um Beschäftigte, die zwar das 16. Lebensjahr vollendet haben und wählen dürfen, nicht aber das 18. Lebensjahr, sowie um Beschäftigte, deren Betriebszugehörigkeit nicht ausreicht. Dazu zählen auch Mitarbeiter, die aus anderen Betrieben des Unternehmens oder Konzerns vorübergehend im Einsatzbetrieb tätig und daher wahlberechtigt sind (vgl. Rdn 150). Es erscheint umgekehrt auch als zwingend, gekündigte Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung vorgehen und daher nicht wählen, aber gewählt werden können (s. Rdn 147 und 153), als solche – mit entsprechender Kennzeichnung – in die Wählerliste aufzunehmen. § 2 Abs. 3 WO normiert nunmehr, dass das "aktive und passive" Wahlrecht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusteht, die in die Wählerliste eingetragen sind.
Rz. 177
Der Wahlvorstand muss über die Wählerliste – und über Zweifelsfälle zur Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerliste – Beschluss fassen. Er verwahrt das Original der Wählerliste bei den Unterlagen auf. Er muss Abdrucke der Wählerliste auslegen. Die Auslegung muss ggf. mehrfach erfolgen, und zwar in einer Weise, dass den Arbeitnehmern eine Einsicht ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist (etwa auch in auswärtigen Betriebsstätten, jedenfalls in so vielen, dass die Arbeitnehmer anderer Betriebsstätten diese einsehen können – welche Entfernungen diesen zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Man wird diesen bis zu etwa einer halben Stunde Wegezeit zumuten können). In diesen Abdrucken dürfen, außer es wäre zur Kennzeichnung bestimmter Personen (etwa Vater und Sohn gleichen Namens) nötig, die Geburtsdaten der Arbeitnehmer nicht aufgeführt sein. Eine ergänzende Bekanntmachung mittels elektronischer Kommunikationstechnik ist möglich; eine ausschließliche elektronische Bekanntmachung ist aber nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass alle Arbeitnehmer Zugriff haben (§ 2 Abs. 4 S. 4 WO). Dabei genügt eine theoretische Zugriffsmöglichkeit nicht. Nötig ist, dass die Arbeitnehmer auch an Arbeitsplätzen arbeiten, an denen die Computer regelmäßig von ihnen genutzt werden. Auch dürfte es im Fall ausschließlicher Bekanntgabe mittels Elektronik nicht ausreichen, den Abdruck der Wählerliste ins Intranet zu stellen. Vielmehr müsste dann eine Information per Mail oder Post erfolgen.
Rz. 178
Hinweis
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Wählerliste macht der Wahlvorstand kenntlich. Er ist nicht verpflichtet, die Änderungen alphabetisch einzupflegen, kann Änderungen auch am Ende der Kategorien anfügen.