Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
a) Eigene Kosten der Einigungsstelle
Rz. 1606
Die Kosten der Einigungsstelle selbst trägt nach § 76a Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Hierunter sind die Kosten zu fassen, die infolge der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen, soweit diese erforderlich und die Kosten verhältnismäßig sind (BAG v. 13.11.1991 – 7 ABR 70/90, juris). Außerdem sind die den Mitgliedern der Einigungsstelle entstandenen Auslagen zu ersetzen, wie Reisekosten, Verpflegungskosten, Fotokopierkosten. Nicht zu den Kosten der Einigungsstelle zählen Kosten eines Rechtsvertreters, den der Betriebsrat nicht als Beisitzer, sondern als eigenen Vertreter vor der Einigungsstelle eingeschaltet hat; dessen Kosten sind nur bei Erforderlichkeit nach § 40 BetrVG zu ersetzen (BAG v. 14.2.1996 – 7 ABR 25/95, juris; GK/Jacobs, § 76a Rn 16 ff.).
b) Betriebsangehörige Beisitzer
Rz. 1607
Die Beisitzer, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sie erhalten jedoch Entgeltfortzahlung oder Freizeitausgleich (§ 76a Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die betriebsangehörigen Beisitzer üben ein unentgeltliches Ehrenamt aus. Eine Vereinbarung, die entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vergütung zuspricht, ist nichtig (Fitting, § 76a BetrVG Rn 11 ff.). Diese Grundsätze gelten, wenn ein Einigungsstellenverfahren auf Unternehmens- oder Konzernebene stattfindet, für die Unternehmens- oder konzernangehörigen Beisitzer entsprechend. Werden Beisitzer eines anderen Betriebes desselben Unternehmens für eine Einigungsstelle tätig, so stünden ihnen Honoraransprüche nach § 76a Abs. 3 bis 5 BetrVG zwar grds. zu; im Hinblick auf ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen erscheint das Verlangen nach einer Vergütung gegen den Willen des Arbeitgebers als Verstoß gegen die Pflicht, auch dessen Vermögensinteressen zu beachten (a.A. BAG v. 13.5.2015 – 2 ABR 38/14, juris; LAG Hessen v. 28.8.2003 – 9 TaBV 40/03, juris; Fitting, § 76a BetrVG Rn 13; GK/Kreutz/Jacobs, § 76a Rn 26; de lege lata auch Richardi/Maschmann, § 76a Rn 14 mit dem Hinweis, dies sei "nicht sinnvoll").
c) Vorsitzender und außerbetriebliche Beisitzer
Rz. 1608
Beisitzer der Einigungsstelle können, der Vorsitzende sollte betriebsfremd sein. Hierbei kommen insb. Richter, Rechtsanwälte und Gewerkschaftsvertreter in Betracht. Die Vorsitzenden und Beisitzer, die nicht dem Betrieb (bzw. dem Konzern oder Unternehmen) angehören, haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit (§ 76a Abs. 3 BetrVG; vgl. auch BAG v. 28.8.1996 – 7 ABR 42/95, juris; BAG v. 24.4.1996 – 7 ABR 40/95, juris). Dieser Anspruch entsteht mit der rechtswirksamen Bestellung des Vorsitzenden bzw. der Beisitzer, die mit der Annahme des Amtes durch diese vollendet ist (BAG v. 19.8.1992 – 7 ABR 58/91, juris). Im Gegensatz zu den Beisitzern hat der Vorsitzende auch dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn er dem Betrieb angehört (GK/Jacobs, § 76a Rn 29).
Rz. 1609
Zwar hängt der Vergütungsanspruch der vom Betriebsrat bestellten außerbetrieblichen Beisitzer nicht davon ab, dass der Betriebsrat nicht geprüft hat, ob er nicht aus Kostengründen betriebsratsangehörige Beisitzer bestellen solle. Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, es steht den Betriebsparteien frei, externe Beisitzer zu benennen; diese Freiheit ist nicht am Grundsatz der Erforderlichkeit zu messen (BAG v. 24.4.1996 – 7 ABR 40/95, juris, mit Hinweis auf die insoweit eindeutige gesetzliche Regelung; BAG v. 20.8.2014 – 7 ABR 64/12, juris; Fitting, § 76a BetrVG Rn 15 ff.; GK/Jacobs, § 76a Rn 30 ff. m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
Rz. 1610
Hinweis
Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren. Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab. Der Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers auf Arbeitnehmerseite setzt nicht voraus, dass der Betriebsrat die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte. Hat der Betriebsrat von seiner Freiheit bei der Bestellung von Beisitzern entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) aus offenkundig sachwidrigen Motiven Gebrauch gemacht und war dies für den Beisitzer erkennbar, kann sich dieser nicht darauf berufen, durch den Betriebsrat wirksam bestellt worden zu sein. Dieser Beisitzer muss sich dann auch selbst den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen. Er kann sich dann ausnahmsweise nicht auf einen ordnungsgemäßen Bestellungsbeschluss des Betriebsrats berufen und erwirbt daher keinen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit in der Einigungsstelle (BAG v. 19.11.2019 – 7 ABR 52/17, juris, für den Fall der Bestellung mehrerer Anwälte aus derselben Kanzlei).
Rz. 1611
Die Höhe der Vergütung kann nach § 76a Abs. 4 BetrVG durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung geregelt wer...